Das derzeit noch in § 43 Abs. 5 AMG geregelte absolute Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasse bei verfassungskonformer Auslegung nicht solche Fälle, so der BGH in seinem erst kürzlich begründeten Urteil vom 12.11.2009 (I ZR 210/07), in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr sei grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.
Für Versandapotheken eröffnet sich damit eine interessante Nische zur Abrundung ihres Produktsortiments, insbesondere was veterinärpharmazeutische Blockbuster wie Frontline & Co. anbelangt. Allerdings: Die Entscheidung des BGH bringt Klarheit nur für die Zivilgerichtsbarkeit, also für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen. Der vorerst nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes weiterhin verbotene Versand von Tierarzneimitteln an Heimtiere kann aber auch durch die Verwaltungsbehörden sanktioniert werden. Ob die Verwaltungsgerichte die einschränkende Auslegung des Gesetzes durch den BGH teilen, kann jedoch keineswegs als gesichert gelten. Das OVG Koblenz hatte noch im Jahr 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehabt, das absolute Versandverbot apothekenpflichtiger Arzneimittel beim Wort zu nehmen. Und dass die unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten ein und dieselbe Rechtsfrage konträr beantworten können, wissen Apotheker spätestens seit den Auseinandersetzungen um die Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versandapotheken gilt.
Selbst wenn der deutsche Gesetzgeber in Kürze die Rechtsprechung des BGH nachvollziehen sollte, dürfen sich nicht nur Versandapotheker, sondern auch Anwälte freuen. Denn es lässt sich trefflich darüber streiten, welche „Haustiere“ nicht zu Ernährungszwecken gehalten werden bzw. welche Tiere „nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen“. Dass OTC-Präparate an Hund und Katze versendet werden dürfen, ist klar. Bei Pferden, Kaninchen & Co. beginnen jedoch die Zweifelsfälle, wobei gerade der Pferdesport ein lukrativer Absatzmarkt für Versandapotheken wäre. Die Behörden neigen zwar traditionell dazu, Pferde und Kaninchen den zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zuzuschlagen. Es wäre jedoch nicht verwunderlich, wenn auch insoweit das letzte Wort wieder einmal in Karlsruhe gesprochen würde.
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