
– Steuerpflichtig sind in der Regel alle Personen, die in
Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Das trifft auch auf Flüchtlinge, Asylsuchende oder
Einwanderer zu. Somit muss jeder Erwerbstätige Steuern zahlen,
egal ob Flüchtling oder Einwanderer, wenn er nicht als
Minijobber arbeitet oder unter dem Lohnsteuerfreibetrag seiner
Steuerklasse liegt.
– Uneingeschränkt arbeiten dürfen in Deutschland allerdings nur
diejenigen, die einen bestimmten Aufenthaltstitel bekommen.
Jeder Vierte der seit 2015 nach Deutschland gekommenen
erwerbsfähigen Flüchtlinge geht einer Beschäftigung nach, so eine
Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Insbesondere im Bereich der Gastronomie, der Sicherheitsbranche und
auf dem Bau finden Flüchtlinge Arbeit. Doch wie sieht es mit der
Besteuerung aus? Und ab wann dürfen Flüchtlinge überhaupt arbeiten?
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
klärt auf.
Wer muss in Deutschland Steuern zahlen?
Jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, muss Steuern zahlen. Das gilt auch für Flüchtlinge
oder Asylsuchende. Wer in Deutschland eine Arbeitserlaubnis hat und
arbeiten geht, zahlt – wie jeder andere Arbeitnehmer auch –
Lohnsteuer. Dabei ist es egal, ob man Flüchtling, Asylsuchender oder
Einwanderer ist. Steuern muss jeder zahlen, wenn er nicht als
Minijobber arbeitet oder unter dem Lohnsteuerfreibetrag seiner
Steuerklasse liegt.
Ab wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?
Nach der Einreise in das Bundesgebiet werden die jeweiligen
Personendaten in das Melderegister eingetragen und das
Bundeszentralamt für Steuern automatisch informiert, um eine
Steuer-Identifikationsnummer zu vergeben. Der Erhalt der
Steueridentifikationsnummer ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem
positiven Aufenthaltsbescheid. Denn: Nur mit einem bestimmten
Aufenthaltstitel darf man in Deutschland uneingeschränkt arbeiten und
muss dann auch Steuern zahlen.
Mit welchem Aufenthaltstitel darf man arbeiten?
a) Bei einem laufenden Asylverfahren erteilt das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (Bamf) nur eine
Aufenthaltsgestattung. Damit darf der Asylsuchende bis zur
Entscheidung in Deutschland leben und unter bestimmten
Bedingungen arbeiten. Allerdings gilt für alle Personen, die in
Aufnahmeeinrichtungen leben, ein Arbeitsverbot. Dies betrifft
die meisten Bewerber in den ersten sechs Wochen nach ihrer
Ankunft sowie Menschen aus sicheren Herkunftsländern, die nach
dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben.
b) Personen, deren Asylantrag abgelehnt, die Ausreise jedoch
ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde in der
Regel eine Duldung. Mit dieser Duldung dürfen sie unter
bestimmten Bedingungen arbeiten. Gleiches gilt für Menschen,
die aus sicheren Herkunftsländern stammen und deren nach dem
31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist.
c) Anerkannte Asylbewerber, die vom Bamf einen positiven Bescheid
erhalten haben, dürfen als Beschäftigte oder Selbstständige in
Deutschland arbeiten und müssen demnach auch regulär Steuern
zahlen.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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