„Jeder 100. Einkauf gratis“ als Werbeslogan ist zulässig

Eine Supermarktkette hatte so z.B. damit geworben, dass in einem bestimmten Zeitraum jeder 100. Einkauf gratis sei.

Dies sah ein Verbraucherverband als wettbewerbswidrig an und klagte. Ohne Grund, wie der Bundesgerichtshof am 22.01.2009 (Az.: I ZR 31/06) entschied.
Die Werbung der Supermarktkette wäre wettbewerbswidrig, wenn an ein Absatzgeschäft ein Gewinnspiel gekoppelt würde.
Dies war hier allerdings nicht der Fall, es lag überhaupt kein Gewinnspiel vor, es wurde lediglich jeder 100. Einkauf gratis herausgegeben.

Dies sahen die Richter am BGH nicht als wettbewerbswidrig an, vielmehr werden die Kunden nicht durch das Streben nach einem Gewinn zur Kaufentscheidung bewegt, da ihnen die geringe Wahrscheinlichkeit durchaus bewusst sei. Mit diesem Anreiz eines kostenlosen Warenkorbes könnten die Verbraucher umgehen.

Fazit:
Die wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen für Werbemaßnahmen sind nicht immer durchsichtig und verständlich.
Leicht ist es nicht, Rechtsverstöße zu vermeiden, weshalb es sich empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com