Irreführende Nutzung ist von Markenrecht nicht gedeckt

In diesem Kontext hatte der Bundesgerichtshof am 10.06.2010 (Az.: I ZR 42/08 – Praxis Aktuell) einen Fall zu verhandeln.
Ein Hersteller für kaufmännische Software, insbesondere für Programme für die Finanzbuchhaltung sowie zur Lohn- und Gehaltsabrechnung, klagte gegen den Mitherausgeber der AOK-Zeitschrift „Praxis Aktuell“.
Dieser Mitherausgeber, der auch Inhaber der Wort-/Bildmarke „praxis AKTUELL“ ist, veröffentlichte eine Software unter der Bezeichnung Praxis Aktuell Lohn & Gehalt zur Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise durch die Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger.

Darin sah der BGH einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.
Die angesprochenen Verkehrskreise liefen Gefahr, durch die Verwendung des Titels der AOK-Zeitschrift zu der Annahme zu gelangen, diese Software stelle ein Produkt der AOK oder zumindest ein in enger Zusammenarbeit hergestelltes Produkt dar und sei somit auf eine optimale Kommunikation mit der AOK ausgelegt, was die Kaufentscheidung der Arbeitgeber stark beeinflussen könne.

Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beklagte Inhaber der Marke „praxis AKTUELL“ sei. Insoweit stellt der BGH fest, dass das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, nicht das Recht umfasst, die Marke irreführend zu verwenden.

Fazit:
Dieses Beispiel zeigt, dass das Markenrecht für den juristischen Laien kaum zu erkennende Hürden aufweist, weshalb es sich immer empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, damit oftmals kostspielige juristische Streitigkeiten vermieden werden.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com