Internet- und Persönlichkeitsrecht: Internetportale sind für die Kommentare anonymer Nutzer verantwortlich

Internet- und Persönlichkeitsrecht: Internetportale sind für die Kommentare anonymer Nutzer verantwortlich
Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.
 

Der Fall aus Straßburg drehte sich um ein Aufsichtsratsmitglied einer estnischen Fährgesellschaft, das in den Kommentarspalten eines Online-Beitrages des größten estnischen Newsportals heftig kritisiert, bedroht und diffamiert wurde.

Die Kommentare entsprachen einer Dynamik, die eigentümlich für das Internetphänomen „Shitstorm“ ist. Mit „Shitstorm“ wird eine massenhafte, öffentliche Entrüstung beschrieben, die regelmäßig die Grenzen des Vulgären und auch des Diffamierenden überschreitet.

Dabei hatte der den Kommentaren zu Grunde liegende Artikel eigentlich keinen Anlass zu einer derartigen Entrüstung gegeben, da er ausgewogen recherchiert war und die Grundsätze journalistischer Arbeit berücksichtigt wurden.

Das Thema des Artikels war jedoch äußerst streitbar. Die Fährgesellschaft war in die Kritik geraten, weil sie mit ihren Schiffen zum Teil die Eisstraßen zwischen den estnischen Inseln zerstörte und die Bewohner sodann auf die teuren Fähren angewiesen waren.

Nachdem die nationale, estnische Gerichtsbarkeit zugunsten des Aufsichtsratsmitglieds entschieden hatte, zog das Newsportal vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (DELFI AS v. ESTONIA , App. no. 64569/09 (http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-126635#{%22itemid%22:[%22001-126635%22]} )).

Dieser internationale Gerichtshof entscheidet über die Einhaltung der Rechte, die den Menschen durch die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 (EMRK, als Link zur EMRK via http://dejure.org/gesetze/MRK ) gewährt werden. Das Newsportal sah sein Recht auf Pressefreiheit bzw. freie Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK durch die estnischen Urteile verletzt, während zugunsten des Aufsichtsratsmitglied das Persönlichkeitsrecht aus Art. 8 der EMRK zu berücksichtigen war.

Der EGMR vertritt die Auffassung, dass sowohl die Rechte aus Art. 10 EMRK und die aus Art. 8 EMRK einen gleich hohen Stellenwert in der Rechtsordnung haben und musste daher eine Abwägungsentscheidung treffen.

Nach europäischem und (weil maßgeblich europäisch geprägt) deutschem Recht sind Betreiber von Meinungsplattformen nicht für die Inhalte von Dritten verantwortlich, sofern sie nicht auf rechtsverletzende Inhalte aufmerksam gemacht worden sind. Dieser „notice-and-take-down“ Grundsatz gilt, weil man es für Hostprovider als unzumutbar ansieht, sämtliche Inhalte von sich aus zu überprüfen oder gar eine Vorabkontrolle durchzuführen (2000/31/EG, Erwägungsgründe 9 und 42 bis 48 , § 10 TMG). Das ist auch insoweit gerechtfertigt, als die Flut von Daten in der gegenwärtigen Medienwelt quasi nicht manuell überprüft werden kann, ohne dass es zu einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand kommt.

Der EGMR berücksichtige bei seiner Entscheidung auch die große Bedeutung und Tragweite des Rechts auf freie Meinungsäußerung für die journalistische Arbeit.

Trotz alledem sah es der EGMR als gerechtfertigt an, die Verurteilung zu Geldentschädigung und Unterlassung für vereinbar mit der EMRK zu erklären. Mit ein Hauptgrund war ein entscheidendes Argument aus der konkreten Arbeitsweise der Online-Presse, welches, zumindest in Deutschland, von Gerichten nicht entscheidend berücksichtigt wird.

Die Online-Presse finanziert sich in erster Linie aus Werbung, die durch eine hohe Anzahl von Seitenaufrufen (Traffic) ihren finanziellen Wert entfaltet. Je mehr Menschen eine Seite aufrufen, desto höher ist die Zahl an aktivierter Werbung.

Abonnement-Modelle sind trotz vieler Versuche der Verlage auf dem Rückzug. Daher ist es oft das Ziel, durch interessante Schlagzeilen, gleich einem laut schreienden Zeitungsjungen, Aufrufe auf den eigenen Seiten zu provozieren. Man spricht daher im Gegenzug zu Abonnements von einem „one-off“ Vertriebsmodell. Dieser Seitentraffic wird natürlich erheblich durch Kommentarfunktionen und das „Sharing“ auf sozialen Netzwerken erhöht, da mit dem Nutzen dieser Funktionen immer weitere Werbung dargestellt wird.

Werbefachleute wie der Amerikaner Ryan Holiday sehen hierin eine Situation, in der eine große, fast reißerische Quantität von Beiträgen einen qualitativen Journalismus ablösen könnte.

Mit aus diesem Grunde urteilte der EGMR, dass die Online-Presse ein erhebliches Interesse an einem hohen Traffic auch über die Kommentarfunktionen hat, weil eben die Werbeeinnahmen des Portals davon abhängen.

Aus diesem Grund sah der EGMR in diesem Fall die Pflicht des Online-Newsdienstes, Voraussagen für die potenzielle Entwicklung einer Diskussion in den Kommentarspalten zu treffen und sämtliche technischen und manuellen Maßnahmen zu treffen, um diffamierenden Äußerungen vorzubeugen.

Damit weicht die Entscheidung von den Grundsätzen des „notice-and-take-down“ in Bezug auf die Online-Presse in ganz entscheidender Weise ab.

Eine Entscheidung des EGMR hat, obgleich hier ein estnischer Rechtsstreit verhandelt wurde, auch entscheidende Bedeutung für die Rechtslage in Deutschland. Die EMRK ist in Deutschland als EU-Mitgliedsstaat unmittelbar geltendes Recht, welches in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten berücksichtigt werden muss.

Fazit

Die Entscheidung stärkt einmal mehr die Persönlichkeitsrechte von Personen, die Gegenstand einer medialen Berichterstattung geworden sind und sich im Anschluss einer medialen Diffamierung ausgesetzt sehen.

Die Entscheidung hat dabei ganz besonders die Werbeorientierung von Kommentarfunktionen erkannt und deshalb der Online-Berichterstattung besondere Pflichten auferlegt.

Der konkrete Sachverhalt weist insbesondere auf die Möglichkeit hin, wie sich Geschäftsleitungen gegen Diffamierungen und „Shitstorms“, auch bei einer an sich ausgewogenen Berichterstattung, zur Wehr setzen können.

Das Urteil ist daher von entscheidender Wichtigkeit sowohl für die PR-Abteilungen von Unternehmen gleich welcher Größe, als auch für die Einzelperson.

Autor: Sebastian Maria Schmitt

Weitere Informationen unter:
http://www.webvocat.de