Das bayerische Landessozialgericht hat jüngst entschieden, dass selbstständige Makler, die an einen Maklerpool angebunden sind, rentenversicherungspflichtig sind.
Das Gericht ist der Meinung, dass sie wirtschaftlich von diesem abhängig sind, da dieser Verbindungen zu einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, Provisionen unter Eigenbehalt abrechnet und Verwaltungsarbeiten abnimmt. (Bayerisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 1 R 679/14 vom 28.06.2016). Zwar bezieht sich dieses Urteil auf einen einzelnen verhandelten Fall, doch auch das Sozialgericht Landshut hatte zuvor ähnlich entschieden. Für den einzelnen Makler entsteht ein persönliches Risiko, da möglicherweise hohe Beitragssummen zurückgeführt werden müssen. Dies betrifft sowohl die Liquidität bei Einzahlung der geforderten Beitragssummen für zurückliegende Zeiträume als auch eine Gefährdung der eigenen Altersvorsorge für Makler. Versicherungsmakler werden als Vorsorgeexperte von ihren Kunden wahrgenommen. Daher fordert das unabhängige und neutrale Institut GenerationenBeratung, dass konsequenterweise Maklerpools von sich aus ihre angeschlossenen Makler auf die Rentenversicherungspflicht hinweisen.