Rechtsgrundsatz – Insolvenzrecht Dresden
Der Arbeitnehmer in der Insolvenz darf Lohnrückstände unterhalb der Pfändungsgrenze selbst einklagen (Formulierung Autor), Urteil LAG Düsseldorf vom 26.01.2012, Az. 11 Sa 1004/11.
Sachverhalt – Insolvenzrecht Dresden
Arbeitnehmer A steht im Anstellungsverhältnis. Gegen ihn läuft die Lohnvollstreckung. Der Arbeitgeber B führt regelmäßig Beträge an die Gläubiger ab.
A ist verheiratet. Dann trennt er sich von seiner Ehefrau. Später hat er ein uneheliches Kind. Es wird ein Kinderfreibetrag von 0,5 auf seiner Steuerkarte eingetragen.
Das Nettoeinkommen des A liegt zwischen 1.340,00 EUR und 1.485,39 EUR. Dan wird über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet.
A verlangt klageweise die Lohnanteile ein, die nach seiner Auffassung nicht hätten an die Gläubiger abgeführt werden dürfen.
Rechtsgründe – Insolvenzrecht Dresden
A hat Aktivlegitimation, d. h., er darf selbst klagen. Unpfändbare Lohnanteile fallen nach § 36 I 2 InsO i. V. m. § 850 c ZPO nicht in die Insolvenzmasse.
Die Ehefrau des A war nach § 1360 BGB unterhaltsberechtigt. Dies führ nach § 850 c I 2 ZPO
zur Erhöhung des Freibetrags.
Ob und ggf. in welcher Höhe eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten anzurechnen ist, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 850 c IV ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Feste Sätze oder Tabellen gibt es nicht.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem unehelichen Kind hätte Arbeitgeber B erkennen müssen, weil ein Kinderfreibetrag 0,5 eingetragen war.
In Höhe der unberechtigten Zahlungen von B an die Gläubiger ist der Lohnanspruch des A nicht erfüllt, § 611 BGB. B muss zahlen.
Mein Rechtstipp – Insolvenzrecht Dresden
„Die Ermittlung von pfändungsfreiem Einkommen kann mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es lohnt sich, fachmännischen Rat einzuholen.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Weitere Informationen unter:
http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de