Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Leipzig
Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit ausübt und er weniger verdient als in Anstellung, so muss er die Selbständigkeit nicht sofort aufgeben. Er muss sich jedoch um eine Anstellung mit besserem Verdienst bemühen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verlieren.
BGH-Beschluss vom 07.05.2009-Az IX ZB 133/07. Insolvenzrecht Leipzig-Rechtsanwalt Leipzig
Sachverhalt: Insolvenzrecht Leipzig
Der Schuldner durchlief das Insolvenzverfahren. Im Dezember 2000 kündigte das Gericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode an. Der Schuldner führte ca. 9.100 Euro an den Treuhänder ab, jedoch hätte er nach Darlegung eines Gläubigers ca. 26.700 Euro bei einer anderen Tätigkeit abführen können. Der Schuldner war schon älter und hatte nach den Feststellungen keine besonderen Erwerbsaussichten. Insolvenzrecht Leipzig-Rechtsanwalt Leipzig
Rechtsgründe Insolvenzrecht Leipzig
Beantragt ein Gläubiger wegen nicht hinreichender Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung, so reicht im Rahmen der Glaubhaftmachung des Antrages die Darlegung von verdientem und erzielbar gewesenem Einkommen. Der Schuldner muss sich entlasten, indem er Nachweise für eine Anstellung vorlegt. Er muss aber nicht sofort seine Selbständigkeit aufgeben. Rechtsanwalt Leipzig
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Leipzig
„Ein selbständig tätiger Schuldner sollte zur eigenen Absicherung regelmäßig(z.B. alle sechs Monate) vergleiche auf dem Arbeitsmarkt anstellen. Er sollte Bewerbungen über besser dotierte Anstellungen schreiben und alle Dokumente
sorgfältig aufbewahren“, so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden Rechtsanwalt Leipzig