Das Landgericht Bremen verurteilte einen
Holzhändler aus Bremen, gemäß § 133 InsO (10-Jahresfrist) an einen
Insolvenzverwalter rund 18.000 Euro zurückzuzahlen (Urteil v.
24.01.2011 – 4-O 666/10). Das ist zweieinhalb Jahre nach erfolgter
Zahlung der Rechnung durch den Kunden ein herber Rückschlag für den
Holzhändler, der bereit gewesen war, freiwillig auf einen Großteil
seiner Forderung zu verzichten, um dem angeschlagenen Unternehmen zu
helfen. „Das sind eindeutig falsche Signale. Sie führen letztlich zum
Verlust der Rechtssicherheit“, erklärt der Geschäftsführer der
Bremer-Inkasso GmbH Bernd Drumann.
Der Unternehmer hatte in der Zeit von Februar bis April 2008 für
45.000 Euro Holz an einen Kunden geliefert. Im Mai 2008 hatte er auf
dringendes Ersuchen seines Käufers einer Vergleichsregelung
zugestimmt. Jener war in einen schweren Liquiditätsengpass geraten
und wollte sein Unternehmen lieber geordnet liquidieren als in die
Insolvenz führen. Zu diesem Zwecke müssten nur seine Gläubiger auf
jeweils 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Dazu war der
Holzhändler bereit, wenn auch die anderen Gläubiger mitzögen – mit
Ausnahme der Hausbank, welche über persönliche Sicherheiten der
Gesellschafter verfügte. Der Kunde bestätigte Ende Juli 2008
schriftlich, dass die Kreditoren dem Verzicht zugestimmt hätten und
leistete kurz darauf die Vergleichszahlung von noch 18.000 Euro. Den
bis Ende Oktober 2008 vereinbarten Nachweis über den allseitigen
Verzicht und die Liquidation blieb er jedoch in der Folge schuldig.
Vielmehr wurde im Januar 2010 und damit fast 1 ½ Jahre nach der
Zahlung über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet,
und der Insolvenzverwalter verlangte nun das Geld zurück. Das
Landgericht hält dieses Begehren für berechtigt – es wirft dem
Holzhändler vor, bei der Annahme der Zahlung den (angeblichen)
Vorsatz seines Kunden gekannt zu haben, dadurch die übrigen Gläubiger
zu benachteiligen. Das Vertrauen auf die (offenbar ansonsten nur
halbherzigen und erfolglosen) Vergleichsbemühungen ändere hieran
nichts. Dem Unternehmer hätten bei Entgegennahme der
Vergleichszahlung nur „hohle“ Ansagen aus dem Munde des Kunden
vorgelegen und keine konkreten Anhaltspunkte über Art, Umfang und
Realisierbarkeit des angestrebten Vergleichs. Dass der Holzhändler
die schriftliche Bestätigung des Kunden vorliegen hatte, dass alle
Lieferanten (mit Ausnahme der Bank) dem Vergleich zugestimmt hätten,
und dass dieser unter der Voraussetzung geschlossen wurde, dass der
Nachweis noch zu erbringen war, ließ das Landgericht nicht
ausreichen.
„Diese Tendenz in der Rechtsprechung zum Insolvenzanfechtungsrecht
und hier § 133 InsO muss dringend gestoppt werden“, so Bernd Drumann.
In den Jahren 2003 – 2008 betrug bei uns der Anteil der Anfechtungen
mit 10-Jahres-Frist nur 4,76 %. Im Jahre 2009 stieg der Anteil
solcher Anfechtungen nach § 133 InsO auf immerhin 45,45 %. Insgesamt
haben die Anfechtungen nach §§ 130, 131 und 133 InsO, im Vergleich
zum Vorjahr, im Jahre 2010 bei uns um etwa 82 % zugenommen.
„Unser Mandant hat sich auch nichts vorzuwerfen.“ Dieser hatte
schließlich gerade für 45.000 Euro Holz geliefert. „Mit dem Verzicht
von 27.000 Euro war er schon bestraft genug. Dass er jetzt noch
18.000 Euro zurückzahlen soll, ist niemandem mit gesundem
Menschenverstand zu vermitteln. Hier kann man nur raten, jegliche
Sanierungsbemühungen oder Vergleiche zurückzuweisen und stattdessen
sofort Insolvenzantrag zu stellen“, erklärt Bernd Drumann. Gegen die
Entscheidung wurde Berufung beim OLG Bremen eingelegt. Das Ergebnis
wird abzuwarten sein.
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