Insolvenz und Zahlungen Dritter – ein Risiko das lange währt / Inkassounternehmer rät zur Vorsicht bei Zahlung durch einen Dritten

Zahlt ein Kunde pünktlich seine Rechnung, gilt für
die meisten Unternehmen das Geschäft als abgeschlossen. Schließlich
wurde eine Leistung erbracht und der Kunde war mit dieser zufrieden –
an eine mögliche Rückzahlungsaufforderung denken hierbei die
wenigsten. „Die kann allerdings auch nach vielen Jahren noch
erfolgen, wenn längst alle Unterlagen vernichtet sind“, warnt Bernd
Drumann, Geschäftsführer der Bremer-Inkasso GmbH. „In einem bis zu
zehn Jahre später beantragten Insolvenzverfahren droht nämlich die
Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 130 – 134
Insolvenzordnung“, so Drumann weiter.

Noch gefährlicher wird es, wenn der Kunde veranlasst, dass ein
Dritter für ihn die Rechnung bezahlt. Denn dann kann es zu
unerwarteten Rückforderungen nicht nur in der Insolvenz des Kunden,
sondern auch in der späteren Insolvenz des Dritten kommen – hier oft
über einen Zeitraum von vier Jahren. Diese Anfechtungen kommen für
den Unternehmer meist aus heiterem Himmel, zumal oft kaum registriert
wird, wer als Absender auf den Kontoauszügen steht, schon gar nicht,
wenn Zahlungen elektronisch eingelesen werden.

„Wir bearbeiten gerade einen Fall für ein großes
Entsorgungsunternehmen. Dieses hat 2005 eine Leistung für Spedition A
erbracht. Nur einige Monate nach Fälligkeit überwies die Firma B,
unter Angabe der genauen Rechnungsdaten, den Betrag auf das Konto
unserer Mandantin. Ende 2010 fordert nun der Insolvenzverwalter der
inzwischen insolventen Firma B den Betrag zurück, da auch Spedition A
zum maßgeblichen Zeitpunkt angeblich bereits „insolvenzreif“ gewesen
sein soll. Unsere Mandantin hatte allerdings keinerlei Kenntnisse von
etwaigen Zahlungsproblemen der Spedition A“, so Drumann.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Unternehmen also
genau darauf achten, ob Kunde und Zahlender übereinstimmen. In jedem
Fall ist es wichtig vorab zu kommunizieren, dass direkte Zahlungen
erwünscht sind. „Ob ein Gläubiger die Zahlung ablehnen kann, wenn ein
Dritter die Zahlung vornimmt, ist problematisch. Sind jedoch Umstände
bekannt, die zwingend auf eine „Insolvenzreife“ des Kunden schließen
lassen, ist dies möglich. Wobei natürlich gerade dann ein besonderes
wirtschaftliches Interesse daran besteht, es darauf ankommen zu
lassen und zu hoffen, dass keine Post vom Insolvenzverwalter kommt“,
so Drumann. „Der Gläubiger sollte sich aber in diesem Fall wenigstens
des Risikos bewusst sein.“

Weitere Informationen unter www.bremer-inkasso.de

Pressekontakt:
Bremer-Inkasso GmbH
Bernd Drumann
Norderoog 1
28259 Bremen
Tel 0421-84106-16
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