Innovationsschutz/Patentrecht: Wie die Suche nach Geschäftspartnern zum Risiko für das Patent wird!

Dabei kann die Suche nach Vertragspartnern zu einem Fallstrick werden. Auch nicht öffentlich gemachte Angebote können dazu führen, dass eine Erfindung nicht mehr als neu betrachtet werden kann.

Damit wäre der Patentschutz verloren.

Patentiert kann eine Erfindung nur werden, wenn sie neu ist. Sie darf nicht zum so genannten Stand der Technik gehören.

Der Stand der Technik umfasst alles, was der Öffentlichkeit vor Anmeldung des Patents in irgendeiner Weise zugänglich gemacht wurde. Geheimhaltungspflichten zwischen den Parteien schließen die Öffentlichkeit aus.

Wer also schon vor Patentierung seiner Innovation auf die Suche nach Geschäftspartnern gehen möchte, muss vorsichtig vorgehen.

Der BGH erkennt grundsätzlich an, dass Aufträge zwischen Entwicklern und Herstellern auch ohne ausdrücklichen Hinweis nur mit einer Geheimhaltungspflicht erteilt werden (BGH, Urt. v. 09.12.2014, X ZR 6/13, Rn. 16). Auch ohne eine gesonderte Vereinbarung wird das Angebot als geheim betrachtet.

Das heißt, dass man nicht unbedingt eine Geheimhaltungsvereinbarung braucht, um eine Innovation zusammen mit anderen voranzutreiben. Wer ein Angebot an einen potenziellen Vertragspartner richtet, muss also nicht zwangsläufig um sein Patent fürchten.

Wenn aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Weiterverbreitung des Angebotes an beliebige Dritte nahegelegen hat, ist das eine offenkundige Vorbenutzung (BGH, Urt. v. 09.12.2014, X ZR 6/13). Damit verliert das Patent das Merkmal der Neuheit und damit seinen Schutz. Zu beachten ist, dass es nur auf die hohe Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme durch einen Dritten ankommt!

Das kann dazu führen, dass das Patent schon nicht mehr eingetragen werden kann. Schlimmer noch: Das Patent wird eingetragen, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme übersehen wird und erst später durch ein Gerichtsverfahren geht das Patent verloren. Das trifft die Beteiligten meist viel härter, da zu diesem Zeitpunkt schon wesentliche Investitionen getroffen wurde und die Erfindung schon offenbart wurde.

Die Schlussfolgerung auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte kommt bei Bejahung der folgenden Frage in Betracht:

Fand irgendeine Kommunikation statt, wegen der es aufgrund der allgemeinen Vorgänge in der Branche wahrscheinlich ist, dass einem Dritten etwas über die Innovation mitgeteilt wurde?

Wenn mit solchen Vorgängen zu rechnen ist, die die Kenntnis von Dritten bloß nahelegen, sollte immer mit Geheimhaltungsvereinbarungen gearbeitet werden. Alle in Betracht kommenden Kommunikationsvorgänge sollten in Erwägung gezogen werden und mit in die Vereinbarung aufgenommen werden.

Für den Erfinder stellt das auch ein zusätzliches Risiko dar, weil diese Rechtsprechung des BGH das Patent angreifbar macht.

Kann ein Dritter den Beweis erbringen, dass nach allgemeiner Erfahrung wegen eines bestimmten Kommunikationsvorganges die Kenntnisnahme eines Dritten lediglich nahegelegen hat, fällt das Patent.

Fazit:

Bauen Sie nicht auf die Regel, dass die Kommunikation einer Innovation zur Suche nach Vertragspartnern ohne weiteres als geheim bewertet wird. Erfassen Sie alle in Betracht kommenden Kommunikationsprozesse und sorgen Sie für klare Verhältnisse, in dem Sie alle bloß in Betracht kommenden Beteiligten der Geheimhaltung unterwerfen.

Zudem wird das Patent ein kleines Stück unangreifbarer und seine Innovation bleibt besser geschützt.