Informationspflicht bezüglich gesundheitsgefährdender Stoffe

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster (OVG Münster, Urt. v. 1.4.2014 – 8 A 654/12) hat festgestellt, dass das für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Bundesministerium Auskünfte über Druckchemikalien erteilen darf, die im Rahmen der amtlichen Überwachung in Lebensmitteln und bestimmten Haushaltsgegenständen festgestellt wurden – eine Entscheidung mit erheblicher Relevanz für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen.

Bringt ein Unternehmen ein problematisches Produkt auf den Markt, so ruft dies in der Regel Verbraucherschutzverbände, oder sonstige nach dem Wettbewerbsrecht klagebefugte Organisationen auf den Plan. Der Markt kontrolliert sich also selbst.

Insbesondere bei Schadstoffbelastungen, wie bei dem zuweilen bei Schuhen auftretenden Chrom VI, schreiten jedoch Behörden ein.

Die Ermittlungs- und Prüfverfahren finden im Gegensatz zu öffentlich geführten Wettbewerbsstreitigkeiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Die Ergebnisse, ob und inwieweit geprüfte Produkte belastet sind, werden nicht unbedingt an die Öffentlichkeit weitergegeben. Oft erfolgt nur ein Hinweis der entsprechenden Behörde, dass bei einer Überprüfung einer bestimmten Branche bestimmte Belastungsmomente festgestellt worden sind.

So auch in diesem Fall. Nach Untersuchungen der Lebensmittelbehörden können bestimmte Substanzen in Druckfarben, die bei Verpackungsmaterial und Haushaltsgegenständen verwendet werden, auf Lebensmittel übertragen und beim Verzehr mit aufgenommen werden. Für einen Großteil dieser Substanzen liegt eine gesundheitliche Bewertung bisher nicht vor. Eine Regelung (DruckfarbenVO) wird derzeit vorbereitet.

Ein Verbraucherschutzverein beantragte auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Auskunft über die Untersuchungsergebnisse, die gewährt wurde.

Die Klägerin, ein Nahrungsmittelunternehmen, wandte sich gegen die Herausgabe der zu einem ihrer Produkte vorhandenen Untersuchungsergebnisse.

Unternehmen haben natürlich ein Interesse daran, dass Produkte, die nicht rechtswidrig sind, unbehelligt im Verkehr zirkulieren können. Ein Imageschaden für ein Produkt kann auch dann schon entstehen, wenn es bloß im Zusammenhang mit problematischen Stoffen genannt wird.

Das VG wies die Klage des Unternehmens jedoch ab. Auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung.

Nach Ansicht des OVG ist die Erteilung von Informationen auch dann zulässig, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht, noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers bestehe.

Vielmehr gewähre das Verbraucherinformationsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin standen dem im konkreten Fall nicht entgegen.

Soweit das Unternehmen sich auf einen Imageschaden und Umsatzeinbußen berufe, bestehe kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Der Zweck des VIG bestehe darin, die Markttransparenz zu fördern und Verbrauchern durch den Zugang zu Informationen in die Lage zu versetzen, eigenverantwortliche Kaufentscheidungen zu treffen.

Die weiteren Einwände der Klägerin, die Untersuchungsergebnisse seien unrichtig und das Herstellungsverfahren sei längst geändert worden, seien ebenfalls unbeachtlich.

Das OVG urteilte weiter, dass das Bundesministerium dem Verein allerdings mit der Herausgabe der Informationen auch die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Informationen mitteilen müsse.

Das VIG setze voraus, dass Verbraucher selbst in der Lage seien, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Relevanz hin zu überprüfen.

Fazit

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, weil nunmehr auch Informationen über nicht gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe und Zusammensetzungen veröffentlicht werden dürfen, die dennoch einen Imageschaden verursachen können. Betroffene Unternehmen können nach dieser Entscheidung auch keinen gerichtlichen Einfluss mehr auf die Behörden als Informationsquelle nehmen. Sie sind vielmehr darauf verwiesen, genau darauf zu achten, wie beispielsweise Verbraucherschutzverbände mit den Informationen der Behörden umgehen. Damit sind die betroffenen Unternehmen darauf verwiesen, die Berichterstattung mit solchen Testberichten notfalls mit Hilfe des Presserechts selbst zu kontrollieren.

Autor: Sebastian Maria Schmitt

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