
In der Weiterbildung „HOAI konkret“ erläutert Frau Dr. Jost den Teilnehmer das die HOAI in der Praxis nicht immer die Bedeutung findet, die ihr als preisrechtliche Verordnung eingeräumt werden muss. Denn nur eine prüfbare Rechnung wird auch zum fälligen Honorar für den Architekten/Ingenieur. Die Prüfbarkeit und damit die Durchsetzbarkeit der Honorarforderung werden maßgeblich durch die rechtskonforme Anwendung der HOAI bestimmt. Sie verdeutlicht auf der einen Seite den verbindlichen Teil, der strenge Vorschriften zum Honorar enthält, sowie den nicht verbindlichen Teil, der eine große Vertragsfreiheit ermöglicht. Jedoch heißt größere Vertragsfreiheit auch, dass es keine Rechtssicherheit gibt. Um nicht auf Honoraransprüche verzichten zu müssen, braucht es vertieftes Wissen der HOAI – Anwender, was in der Weiterbildung im Haus der Technik vermittelt wird.
Drei große Themengruppen bestimmen den Inhalt der Veranstaltung. Als erstes Themengebiet werden die vertragsrechtlichen Grundlagen insbesondere der Ingenieur-/Architektenvertrag als Werkvertrag und dessen Bedeutung behandelt. Hier werden Punkte wie die gestufte Beauftragung der Leistungen, das Mindesthonorar nach HOAI sowie Ausnahmen und aktuelle Urteile besprochen werden.
Das zweite Themengebiet setzt sich mit dem Thema auseinander wie man das Honorar in den einzelnen Leistungsbildern richtig ermittelt. Am Ende der Weiterbildung werden im dritten Themengebiet die Besonderheiten bei der Honorarermittlung nach HOAI diskutiert. Einzelne Unterthemen sind unter anderem Honorarbestimmung bei Generalplaner- und Subplanerverträgen, Pauschalhonorare, Honorarkürzungen, die Splitting-Tabellen und ihre Anwendung und die Anrechenbarkeit von Kosten der technischen Ausrüstung beim Honorar für Architekten.
Weitere Informationen unter:
http://www.hdt-essen.de/W-H110-12-064-3