Hartz IV trotz Selbständigkeit – So ungerecht ist unser Staat

Görlitz, 07. Januar 2011 (sg) – Im Sinne der Sozialgesetzgebung erhalten Bedürftige Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV. Bedürftig im Sinne von Arbeitslosengeld II sind dabei auch diejenigen, die trotz Arbeit zu wenig Geld zum Leben verdienen. Das Arbeitslosengeld II soll dieses Leck ausgleichen und den Verdienst so aufstocken, dass der Lebensunterhalt garantiert werden kann. Für Menschen, die trotz regulärer Arbeit Hartz IV als Ergänzung benötigen, wurde der Ausdruck „Aufstocker“ geprägt. Auch Selbständige gehören vermehrt zu dieser Gruppe der „Aufstocker“. Die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit im Haupterwerb reichen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, um davon leben zu können muss zusätzlich Hartz IV bezogen werden. „Das Problem ist nicht nur die unsichere finanzielle Situation. Die gesellschaftliche Ächtung von Hartz IV Empfängern stellt sich für Selbständige und damit eigentlich Verdienende als immense psychische Belastung dar. Die Politik hat es nicht geschafft, die negativen Assoziationen, die der Bezug von Hartz IV mit sich bringt, auszulöschen“, so Andreas Schilling, langjähriger Existenzgründungsberater und Geschäftsführer von alg-zuschuss.de

Der Bezug von Hartz IV ist eine Sozialleistung, bei der alle Einkünfte angerechnet werden. Zu den anrechenbaren Einkünften zählen: Arbeitslohn, Sparbuchzinsen, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld (außer für Volljährige, die außerhalb leben), Unterhaltszahlungen, Lottogewinne etc. Als maßgebliches Einkommen zählt bei Selbstständigen der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, d.h. die Einnahmen des Betriebs abzüglich der Ausgaben. Zu den Betriebsausgaben zählt alles, was das Finanzamt auch anerkennt. Auch der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Der Unterschied zum „regulären“ Arbeitslosengeld II-Empfänger ist, dass ein Selbständiger im Hartz IV Bezug nicht zu artfremden Arbeiten oder Ein-Euro-Jobs herangezogen werden kann. Dies ändert sich jedoch, wenn der Unternehmer beispielsweise aus steuerlichen Gründen sein Gewerbe abmeldet. Ebenfalls unbegrenzt ist die Arbeitszeit, die ein selbständiger „Aufstocker“ für sein Gewerbe aufwenden darf, er muss dem Arbeitsmarkt nicht bedingungslos zur Verfügung stehen. Das Arbeitsamt fördert diese Art der Selbständigkeit jedoch nur, wenn Aussicht auf Erfolg des Unternehmens besteht. Im schlimmsten Fall, wenn das Arbeitsamt keine Aussicht auf Erfolg attestiert, kann es sogar verlangen, die Selbständigkeit aufzugeben und wieder in eine vermeintlich sichereres Angestelltenverhältnis zu wechseln.

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