Handel mit gebrauchter Software: BGA begrüßt Urteils-Ankündigung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel,
Dienstleistungen (BGA) e. V. begrüßt die Ankündigung des
Bundesgerichtshof, im Februar ein abschließendes Urteil zum Handel
mit online in Verkehr gebrachter Software zu sprechen. Nach Ansicht
des BGA darf die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von gebrauchter
Software nicht davon abhängen, ob das erstmalige Inverkehrbringen der
Software auf CD gebrannt offline oder in digitalisierter Form per
Download geschah. Durch die Wahl der online Distribution darf der
Hersteller nicht gleichzeitig über die Weiterveräußerbarkeit
entscheiden dürfen. Da im B2B Bereich so gut wie keine Software mehr
verkörpert auf einem Datenträger veräußert wird, wäre andernfalls der
Gebrauchtmarkt für das Wirtschaftsgut Software so gut wie
abgeschafft. Eine solche Privilegierung gegenüber anderen
Wirtschaftsgütern wäre in keiner Weise gerechtfertigt. Auch die
Softwarehersteller müssen sich einem Gebrauchtmarkt stellen. Nur der
Wettbewerb mit dem Gebrauchtmarkt setzt die marktstarken Hersteller
einem wirksamen Innovationsdruck aus. „Wir hoffen, dass der
Bundesgerichtshof die wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende
Privilegierung der Softwarehersteller beim Vertrieb ihrer Produkte
ein für alle mal beendet. Das Gesetz sieht einen
Erschöpfungsgrundsatz für Software vor und es muss auch in diesem
Punkt mit der technischen Entwicklung Schritt halten, dafür muss der
Bundesgerichtshof Sorge tragen“, erklärte BGA-Präsident Anton F.
Börner. „Jeder andere Hersteller muss sich ebenso dem Wettbewerb
stellen, der durch den Gebrauchtmarkt entsteht. Es gibt unseres
Erachtens keinen sachlichen Grund, warum einzig die
Softwarehersteller den Vertrieb ihrer Produkte auch nach dem Erstkauf
steuern können sollten.“ Zum Hintergrund: Nach der mündlichen
Verhandlung im Rechtsstreit Oracle gegen usedSoft hat der
Bundesgerichtshof gestern eine Urteilsverkündung für den 3. Februar
2011 angekündigt. Das oberste deutsche Gericht entscheidet darüber,
ob usedSoft Oracle-Software auch dann weiterverkaufen darf, wenn
diese online in Verkehr gebracht wurde.

39, Berlin, 1. Oktober 2010

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