Am 2. Januar 2012 verjähren sämtliche
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, die vor
2002 abgeschlossen wurden. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
im Zusammenhang mit Beteiligungen an DG-Fonds. Anleger sollten daher
zum Jahresende in jedem Fall verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
„Obwohl es in Deutschland Sammelklagen im Sinne einer class action
in den USA nicht gibt, lassen sich gleich gelagerte Sachverhalte aber
im Rahmen einer Streitgenossenschaft geltend machen“, so Fachanwältin
Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp). „Der
Vorteil für die Kläger ist, dass sich das Kostenrisiko im Verhältnis
zu einer Einzelklage reduziert. So können mehrere Anleger
Prospekthaftungsansprüche beispielsweise gegen Treuhand- und
Gründungskommanditisten gemeinschaftlich im Rahmen einer Klage
geltend machen“, so Brockmann weiter. Da bei den DG-Fonds 31, 34, 35
und 36 bereits Urteile gegen die Gründungs- und
Treuhandkommanditistin aus Prospekthaftung vorliegen, seien die
Erfolgsaussichten gerade bei diesen Fonds positiv zu beurteilen.
Wer 2011 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, riskiert
die Verjährung; Ansprüche sind dann bei der Einrede der Verjährung
nicht mehr durchsetzbar. Neben der „Sammelklage“ bieten sich zur
Verjährungshemmung auch ein Mahnantrag oder eine Einzelklage an sowie
die relativ kostengünstigen Schlichtungs- oder Ombudsmannverfahren,
die allerdings nur einmal durchgeführt werden können.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird in JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2010/2011, als eine der empfohlenen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz benannt. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn,
M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut
JUVE-Handbuch zu den „häufig empfohlenen“ Anwälten. Hahn
Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen, Hamburg und
Stuttgart vertritt ausschließlich Kapitalanleger.
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