Die sogenannte Unisex-Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 01.03.2011 (EuGH vom 01.03.2011 – C-236/09
-, NJW 2011, 907) hat für zukünftige Neuabschlüsse von
Lebensversicherungsverträgen eine große Bedeutung. Demnach gelten ab
dem 22.12.2012 für Lebensversicherungsverträge für Männer und Frauen
die gleichen Rechnungsgrundlagen. Eine geschlechterspezifische
Berücksichtigung der jeweiligen Lebenserwartung darf somit zukünftig
für die Tarifkalkulationen keine Rolle mehr spielen und demzufolge
ist ab diesem Zeitpunkt den Frauen für einen identischen Beitrag auch
zukünftig eine identische Rentenleistung zu zahlen.
Die Unisex-Entscheidung des EuGH ruft jedoch zahlreiche Experten
auf den Plan, die der Auffassung sind, dass seit dem Inkrafttreten
des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) diese Gleichbehandlung
hätte beachtet werden müssen. Denn unterschiedliche Tarife für Frauen
und Männer stellen dieser Meinung folgend gerade im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung seit Inkrafttreten des AGG am
18.8.2006 eine rechtswidrige Geschlechterdiskriminierung dar. Für die
Betriebsrente bedeutet dies, dass wegen des Geschlechtes
benachteiligte Arbeitnehmerinnen für die Zeit ab 18.8.2006 – also
seit mehr als 5 Jahren – einen Anspruch auf die vorenthaltene
Leistung haben. Konkret: Sollte ein Arbeitnehmer eine niedrigere
Altersversorgung als das andere Geschlecht erhalten, so kann er gem.
dem AGG die höhere Leistung rückwirkend nachfordern. Gerade vor dem
Jahreswechsel gilt es die Verjährungsfristen entsprechend zu
beachten.
Da sich der Anspruch auf die vorenthaltene Leistung unmittelbar
gegen die Arbeitgeber richtet, empfiehlt der Bundesverband der
Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten
e.V. (BRBZ) betroffene Unternehmen dringend, sich unabhängigen
Rechtsrat einzuholen. Arbeitgeber sind somit gut beraten, wenn Sie
sich bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen
zur betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um
auch die entsprechenden Haftungsgefahren abwälzen zu können. Dies
betrifft nicht nur die juristisch fundierte betriebsrentenrechtlichen
Beratung.
Der BRBZ tritt dafür ein, dass im Rahmen von Beratungsvorgängen
zur betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich eine strikte
Kompetenzverteilung zu wahren ist. Diese wird dadurch erreicht, dass
die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen nur über ein
professionelles Netzwerk zu erfolgen hat, in dem die
unterschiedlichen Aufgabenstellungen den unterschiedlichen
Know-how-Trägern zugewiesen werden.
Im BRBZ können u.a. Mitglied werden: Rechtsanwälte, gerichtlich
zugelassene Rentenberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Unternehmensberater, Versicherungsmakler und Fondsvermittler.
Pressekontakt:
Detlef Lülsdorf, Pressesprecher
Tel. 0221 168 00 61 – 0
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