Gutachten des Mainzer Medieninstituts: Marktöffnung für Sportwetten verfassungsrechtlich möglich / Gesetzgeber kann Konzessionsmodell einführen

Zurzeit beraten die Länder im Rahmen der Evaluierung
des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) auch über die Frage, ob neben
einem staatlichen Monopol für den Bereich der Lotterien der
Sportwettenmarkt liberalisiert werden sollte und ob eine solche
Teilliberalisierung europa- und verfassungsrechtlich zulässig ist.
Universitätsprofessor Dr. Dieter Dörr, Inhaber des Lehrstuhls für
Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Medienrecht der
Universität Mainz und Direktor des Mainzer Medieninstituts, hat vor
diesem Hintergrund im Vorfeld der Jahreskonferenz der Chefinnen und
Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder ein
verfassungsrechtliches Gutachten vorgelegt.

Prof. Dr. Dieter Dörr: „Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines
dualen Systems ist einer der zentralen Punkte der aktuellen
Länderberatungen. Auf der Grundlage der inzwischen gewonnenen
Erkenntnisse ist es nicht nur verfassungs- und europarechtlich
zulässig, sondern sogar geboten, den Bereich der Sportwetten zu
liberalisieren. Dies ist auch bei einem Aufrechterhalten des
staatlichen Monopols für den Bereich der Lotterien möglich.“

Bei Sportwetten und Lotto handele es sich um unterschiedliche
Spielarten, die unterschiedlichen Ordnungssystemen zugeordnet werden.
Im Hinblick auf die nicht vergleichbaren Gefahren, die von
Sportwetten und Lotterien ausgehen können, sprächen gute Gründe
dafür, Lotterien und Sportwetten unterschiedlich zu regeln. So wiesen
z. B. Sportwetten eine hohe Schwarzmarktanfälligkeit, Lotterien
hingegen ein hohes Maß an Intransparenz auf. Gerade dem Schutz der
Spieler vor betrügerischen Machenschaften und dem Verbraucherschutz,
insbesondere der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über
Gewinnchancen, komme bei den Lotterien zentrale Bedeutung zu. Diese
Gründe rechtfertigten die Beibehaltung des staatlichen
Lotteriemonopols. Im Bereich der Sportwetten sei hingegen auf der
Grundlage der mit dem staatlichen Monopol gemachten Erfahrungen ein
Festhalten an demselben mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für
private Wettunternehmen nicht mehr vereinbar.

Dörr: „Auch das Europarecht sieht es ausdrücklich als kohärent an,
wenn verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedlichen
Regulierungen unterliegen, sofern diese Spiele unterschiedliche
Merkmale aufweisen. Die Länder können damit eine der Haupthürden, die
von Gegnern einer Liberalisierung in der aktuellen Debatte aufgebaut
wurden, nehmen. Weder das deutsche Verfassungsrecht noch die unlängst
aktualisierten EU-Vorgaben stehen einer Marktöffnung entgegen.“

Das vollständige Gutachten ist abrufbar unter:
www.mainzer-medieninstitut.de

Pressekontakt:
Professor Dr. Dieter Dörr
Tel. 06131 144 92 52
doerr@mainzer-medieninstitut.de