In der Diskussion um ein Zustimmungsrecht des
Bundesrats bei der gesetzlichen Gestaltung einer Laufzeitverlängerung
der deutschen Kernkraftwerke betont der renommierte
Staatsrechtsprofessor Rupert Scholz in einem verfassungsrechtlichen
Gutachten noch einmal unmissverständlich und eindeutig: Die
gesetzgeberische Entscheidung über eine Laufzeitverlängerung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt unabhängig von der
Frage, für welchen Zeitraum die Verlängerung gilt.
Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht
in seiner Entscheidung vom 04.05.2010 zum Luftsicherheitsgesetz
entschieden, dass die bloß quantitative Erhöhung der Vollzuglasten
der Länder keine Zustimmungspflicht des Bundesrates begründet. Um
eine solche rein quantitative Erhöhung handelt es sich bei der
Laufzeitverlängerung.
Vor dem Hintergrund dieser nun eindeutigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Diskussion über das
Zustimmungsrecht des Bundesrats bei einer Laufzeitverlängerung der
deutschen Kernkraftwerke um eine rein politisch motivierte
Scheindebatte, die nicht der Gestaltung eines zukunftsfähigen
Energie-Gesamtkonzepts dient.
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