Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer und Vorauszahlungen

Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer und Vorauszahlungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun auf die schriftliche Frage einer Bundestagsabgeordneten klargestellt, dass in Abstimmung mit allen Bundesländern die Günstigerprüfung prinzipiell bei Ermittlung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist. Somit kann es im Einzelfall zu einer Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung kommen.
Gleichzeitig weist das BMF aber daraufhin, dass die Berücksichtigung der Günstigerprüfung bei der Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlung teilweise erst von Hand durch die Sachbearbeiter erfolgen kann, da eine programmtechnische Umsetzung nicht sichergestellt ist. Wörtlich heißt es: „Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung KSt 11/10 vom 21. bis 23. April 2010 beschlossen, dass die Kapitaleinkünfte einschließlich der anzuwendenden Kapitalertragsteuer im Vorauszahlungs-Festsetzungsverfahren anzusetzen sind, sofern die Kapitalerträge aufgrund der Günstigerprüfung in die vorangegangenen Veranlagung einbezogen wurden oder in die zukünftige Veranlagung einzubeziehen sind.
Die programmtechnische Anpassung der Einkommensteuer-Festsetzungsprogramme bleibt den Ländern in eigener Zuständigkeit entsprechend ihrer jeweiligen automationstechnischen Möglichkeiten überlassen. Gegebenenfalls sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen im personellen Verfahren anzupassen.“
Deshalb ist dringend anzuraten, in diesen Fällen die Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen eigenständig auf Richtigkeit zu überprüfen.

© Thomas M.R. Disqué
07.09.2010
www.abgeltungsteuer.de