Grundsatzentscheidung des BGH zur Haftung für Filesharing durch volljährige Familienangehörige

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde ?

Der in dem Verfahren Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und sein damals 20-jähriger Sohn. Eine Anwaltskanzlei überwachte im Auftrag von vier deutschen Tonträgerherstellern den Datenverkehr in dem Tauschbörsennetzwerk Gnutella und stellte fest, dass über den Anschluss des Beklagten Musikdateien zum Download verfügbar gemacht wurden. Die Kläger machten gerichtlich knapp 3.500 Abmahnkosten geltend. Der Beklagte verwies darauf, dass nicht er, sondern sein 20-jähriger Sohn die Musikdateien mittels dem Tauschbörsenprogramm Bearshare verfügbar gemacht habe. Dies hatte der Sohn im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung sogar gegenüber der Polizei eingeräumt.

Das Landgericht Köln gab der Klage (gegen den Familienvater) vollständig statt und verurteilte diesen zur Zahlung von der geltend gemachten Abmahnkosten. Im Rahmen der Berufung vor dem OLG Köln wurde diese Summe lediglich auf 2.841 reduziert. An der grundsätzlichen Haftung des Anschlussinhabers hielten die Richter aber fest. Gegen das Urteil des OLG Köln legte der Beklagte Revision zum BGH ein.

Wie hat der BGH entschieden ?

Der BGH wies mit seiner sogenannten Bearshare Entscheidung vom 08.01.2014 die Klage vollständig ab. Der BGH bewertete – anders als die Instanzgerichte – das Zur-Verfügung-Stellen eines Internetanschlusses für einen volljährigen Familienangehörigen nicht als Schaffung einer Gefahr, die zu einer Haftung als Störer führt. Bei der Ãœberlassung eines Internetanschlusses ist zu berücksichtigen, dass diese Ãœberlassung auf familiärer Verbundenheit beruht und darüber hinaus Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Ohne konkreten Verdacht – z.B. durch vorherige Abmahnungen – musste der Anschlussinhaber seinen Sohn auch nicht besonders belehren oder gar überwachen.

Wie ist das Urteil zu bewerten ?

Diese Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Begrenzung der Störerhaftung war überfällig. Ein Anschlussinhaber darf nicht uneingeschränkt für die Handlungen volljähriger Dritter zur Verantwortung gezogen werden, wenn keinerlei Anzeichen dafür bestanden, dass über den Anschluss urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung gestellt wird. In seinem Urteil stellte der BGH primär auf das Merkmal der familiären Verbundenheit ab. Das Urteil gilt damit dem Grunde nach nicht nur für erwachsene Kinder, sondern ist auch auf Ehegatten und Lebenspartner übertragbar. Im Ergebnis bieten sich für einen Anschlussinhaber durch dieses Urteil neue Verteidigungsmöglichkeiten gegen Abmahnungen. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Vorgehen gegen den eigentlichen Täter natürlich auch weiterhin möglich bleibt. Da die Abmahnanwälte im Regelfall jedoch nur die Daten des Anschlussinhabers kennen, dürfte die Durchsetzung von Abmahnforderungen zukünftig erschwert werden.

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