Eine solche Vorratsgründung ist vom Bundesgerichtshof stets als zulässig erachtet worden.
Später veräußert der „Eigentümer“ und bisherige Gesellschafter vor einem Notar seine Gesellschaftsanteile an dieser Vorrats-AG, Vorrats-GmbH oder Vorrats-KG an einen Erwerber und neuen Gesellschafter. Die Gründung und der Verkauf der Vorratsgesellschaft war eine Dienstleistung des Gründers für den Käufer und wird entsprechend honoriert.
Der Käufer erspart sich mit dem Kauf der Vorratsgesellschaft den bürokratischen Aufwand und Kosten der Gründung einer Handelsgesellschaft mit dem entsprechenden Zeitaufwand mehrerer Wochen oder sogar Monate.. Er vermeidet die Unwägbarkeiten der Gründung der Handelsgesellschaft beim Notar, Handelsregister, Bank, IHK usw. und umgeht gleichzeitig die persönliche Haftung in der Gründungsphase. Der Käufer hat den direkten Vorteil, mit nun seiner Vorrats- und jetzt Handelsgesellschaft seine unternehmerische Tätigkeit sofort und unmittelbar aufnehmen zu können.
Der bzw. die Erwerber der Vorratsgesellschaft halten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile vor dem Notar eine Gesellschafterversammlung ab. Sie berufen den bisherigen Geschäftsführer/Vorstand der Vorratsgesellschaft ab und bestellen ihren neuen Geschäftsführer bzw. Vorstand. Die Käufer bzw. jetzt neue Gesellschafter ändern die Firma d. h. den Namen der Gesellschaft und sie bestimmen einen neuen Unternehmensgegenstand. Regelmäßig werden sowohl der Sitz der Gesellschaft sowie gegebenenfalls weitere Satzungsbestimmungen geändert und den neuen Gegebenheiten angepasst. Sodann wird der Notar den Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsel sowie die Satzungsänderungen beim zuständigen Handelsregister zur Eintragung anmelden.
Weitere Informationen unter:
http://www.vorratsgesellschaft-kaufen.de