
Die Besonderheit dieses Falls liegt darin begründet, dass hier zwei völlig unterschiedliche Zeichenformen aufeinanderstoßen, nämlich zum einen eine reine Wortmarke, zum anderen eine dreidimensionale Figur. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Konstellation liegt bislang nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Kollision einer Wortmarke mit einer reinen (zweidimensionalen) Bildmarke (so z. B. BGH, Beschluss vom 18. März 1999 – I ZB 24/96 – Schlüssel).
Dabei dürfe jedoch nicht schon bei bloßen Ãœbereinstimmungen im Motiv von einer eine Markenrechtsverletzung begründenden Ähnlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr müsse das Wort die „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung“ des Bildes darstellen. Auf diese Rechtsprechung beruft sich auch das LG Köln in seinem Urteil, da für die Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Form nichts anderes gelten könne als für die Kollision mit einer zweidimensionalen Abbildung.
Eine ausreichende begriffliche Ähnlichkeit liegt Auffassung des LG Köln im konkreten Fall vor. Denn die für den Verbraucher „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung“ für den in Goldfolie verpackten Bären sei nicht dessen offizieller Name „Lindt-Teddy“ sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“, wodurch eine gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke „GOLDBÄREN“ hergestellt werde. Folglich bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher, wenn er den Begriff „GOLDBÄREN“ wahrnimmt, nicht mehr nur die berühmten Fruchtgummibären des Herstellers Haribo assoziiere, sondern zumindest auch deren schokoladige Artgenossen der Firma Lindt. Die Unterscheidungskraft, d. h. die Fähigkeit der klägerischen Marke, auf die Produkte der Klägerin hinzuweisen könne somit beeinträchtigt werden; es drohe eine „Verwässerung“ der Marke.
Neben dem hohen Bekanntheitsgrad der Marke „GOLDBÄREN“ berücksichtigte das Gericht in seiner Entscheidung insbesondere auch die Positionierung des „Lindt-Tedddys“ als Fortentwicklung einer Produktlinie, welcher auch der bekannte „Goldhase“ angehört. Das sprachliche Pendant zum „Goldhasen“ sei nämlich gerade der „GOLDBÄR“.
Aus markenrechtlicher Sicht sind sowohl Schokoladenbären als auch Goldhasen zu bedauern: nachdem der EuGH im Mai 2012 dem Goldhasen gleichsam markenrechtlichen Artenschutz verweigerte, da dessen Aufmachung nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen werde und somit nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei, könnte der „Lindt-Teddy“ nunmehr einer bedrohten Spezies angehören.
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