von Dr. jur Lutz WERNER (www.anleger-beteiligungen.de)
1. Stammkapital
Als Kapitalgesellschaft hat die GmbH ein Stammkapital, das in der Satzung festgelegt werden muss. Es kann dementsprechend nur durch Satzungsänderung erhöht oder verringert werden. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 . Der Zweck des Mindeststammkapitals soll dem Gläubigerschutz dienen, aber auch als sog. Seriösitätsschwelle. Letzteres bedeutet, dass die Gründer durch ein Minimum an finanziellem Engagement die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens belegen. Das Gesetz beschränkt sich auf den zahlenmäßig festgelegten Mindestbetrag ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Geschäftsbetriebs der GmbH.
Wie die Gesellschafter die Mittel für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks zusammen bringen, bleibt ihnen überlassen – Finanzierungsfreiheit.
Die rechtliche Bedeutung des Stammkapitals ist die einer Rechengröße (Rechnungsposten); es darf deshalb nicht mit dem ständig wechselnden Gesellschaftsvermögen verwechselt werden. Nur beim Beginn der Gesellschaft decken sich beide, denn die Summe der Geschäftsanteile ist dann gleich der Summe der eingezahlten oder der GmbH noch geschuldeten Beträge (Gesellschaftsvermögen), abgesehen von den Gründungskosten. Das ändert sich, sobald die GmbH zu arbeiten beginnt. Jeder Gewinn, der nicht ausgezahlt wird, steigert das Gesellschaftsvermögen über den Betrag des Stammkapitals hinaus, während umgekehrt bei Verlust das Gesellschaftsvermögen unter das Stammkapital sinken kann. Der Stand des Gesellschaftsvermögens wechselt von Tag zu Tag, ohne dass dadurch der Betrag des Stammkapitals berührt wird. Für die Gläubiger ist das Stammkapital eine Garantieziffer derart, dass es wenigstens einmal real aufgebracht werden muss und dass keine Zahlungen an die Gesellschafter erfolgen dürfen, solange und soweit nicht das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Stammkapitals übersteigt.
2. Geschäftsanteil
Das Stammkapital setzt sich aus den Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen; die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile muss, zumindest bei der Gründung, mit dem Stammkapital übereinstimmen. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile können verschieden groß sein und sind es in der Praxis häufig im Gegensatz zu Aktien, bei denen dadurch die Börsenfähigkeit leiden würde. Das Gesetz hat den Sprachgebrauch auf „Geschäftsanteil“ vereinheitlicht.
Die zu leistende Einlage bezeichnet man nach wie vor als Stammeinlage.
Mit dem Geschäftsanteil wird in der GmbH die Mitgliedschaft, d.h. die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Gesellschafters bezeichnet. Der Geschäftsanteil bestimmt den Anteil am Stammkapital; er wird mit dem satzungsmäßigen festen Nennbetrag bemessen.
Der Geschäftsanteil ist grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich, die Übertragbarkeit ist jedoch durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung erschwert; das soll potenzielle Gesellschafter schützen. Die Satzung kann die Veräußerung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen – vinkulierte Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil kann nicht in einem Wertpapier verbrieft werden. Zwar können Geschäftsanteilscheine ausgegeben werden, aber diese stellen bloße Beweisurkunden dar, d.h. ihr Besitz ist zur Geltendmachung der Mitgliedsrechte oder Übertragung der Mitgliedschaft nicht erforderlich, sondern erleichtert nur die Legitimation.
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