Ministerpräsidenten schieben Entscheidung über den
Glücksspielstaatsvertrag auf die lange Bank. Neues Gutachten des
renommierten Staatsrechtlers Prof. Grzeszick: Der vorliegende Entwurf
des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüÄndStV) verstößt eklatant
gegen Europa- und Verfassungsrecht.
Seit der wegweisenden Urteile des EuGH im Herbst 2010, die den
bisherigen Glücksspielstaatsvertrag in Teilen für nicht mit dem
Unionsrecht vereinbar erklärt haben, fehlt es an verlässlichen
Rahmenbedingungen für Glücksspiel in Deutschland. Die Zeit für eine
Neuregelung drängt. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni
stand das Thema erneut auf der Agenda. Eine Entscheidung wurde aber
nicht getroffen. Offenbar mehren sich Zweifel an dem vorliegenden
Vertragsentwurf, der zurzeit noch der EU-Kommission im Rahmen des
Notifizierungsverfahrens zur Prüfung vorliegt. Außerdem hat
Schleswig-Holstein einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der bereits
bei der EU notifiziert wurde und grünes Licht erhalten hat. Die
rechtlichen Zweifel an dem Entwurf der anderen 15 Länder verstärkt
ein aktuelles Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Dr.
Bernd Grzeszick, Direktor des Instituts für Staatsrecht und
Verfassungslehre der Universität Heidelberg, der den Entwurf auf
seine Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und mit
Europarecht geprüft hat. Sein Urteil ist eindeutig: Der Entwurf des
GlüÄndStV genügt den deutschen verfassungsrechtlichen und
europarechtlichen Vorgaben nicht. In seiner derzeitigen Fassung wird
er erneut vor dem EuGH und den nationalen Gerichten scheitern, so
Prof. Grzeszick.
So sei etwa die vom EuGH ausdrücklich kritisierte Inkonsistenz der
Behandlung von Automatenspiel und Sportwetten nicht beseitigt worden.
Zudem sei das mit höherem Suchtpotential verbundene Automatenspiel
weiterhin relativ frei zugänglich, während Sportwetten massiven
Einschränkungen unterliegen. Auch eine Rechtfertigung für die
geplante Beschränkung auf sieben Konzessionen für private
Sportwettanbieter sei nicht ersichtlich. Sie sei unverhältnismäßig
und ließe sich auch nicht durch neu eingeführte Regelungsziele
begründen. Die hohen Hürden, die Limitierung des Spieleinsatzes und
die unattraktiven Rahmenbedingungen für private Anbieter seien gerade
nicht geeignet, den ausufernden Schwarzmarkt zu bekämpfen. Neben den
europarechtlichen Bedenken hält Prof. Grzeszick den Entwurf auch mit
deutschem Verfassungsrecht für nicht vereinbar. Der Entwurf verstoße
unter anderem gegen die im Grundgesetz normierte Berufsfreiheit (Art.
12 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
„Wir haben die Hoffnung, dass die Ministerpräsidenten die nun noch
verbleibende Zeit nutzen und sich auf einen gerichtsfesten Entwurf
verständigen, der seriösen privaten Anbietern eine faire Marktchance
gibt und Verbraucher vor einem ungesteuerten Schwarzmarkt schützt.
Einen solchen Entwurf hat Schleswig-Holstein vorgelegt – dieser wurde
ebenfalls von der EU-Kommission notifiziert und in einer
Stellungnahme der Kommission bereits als unionsrechtskonform
bestätigt“, kommentierte Dr. Peter Reinhardt, Geschäftsführer von
Betfair Zentraleuropa die erneute Verschiebung.
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