Gewinne in Handwerk und Gewerbe oft nicht zufriedenstellend

Gewinne in Handwerk und Gewerbe oft nicht zufriedenstellend

Aus dem handelsrechtlichen Gewinn sind ggf. Boni, Tantiemen etc. zu begleichen, die Steuer zu leisten (Einkommensteuer, ggf. Körperschaftsteuer), muss die Tilgung von Fremdkapital aus dem versteuerten Gewinn gezahlt werden. Der Erfahrung nach sind für die Tilgung oft ab 6.000 € im Jahr anzusetzen, die wir für unser Rechenbeispiel annehmen wollen.

Nun erst kann von Inhabern/-innen (Einzelunternehmen / Personengesellschaften) entnommen werden. Nehmen wir beispielhaft an, die Bar-Entnahmen im Jahr auf 24.000 € und die Anteile für die private Nutzung von Betriebsvermögen und die Eigenbeteiligung an den Sozialversicherungen (RV, KV, PV) bei rd. 8.000 € im Jahr anzusetzen.

Die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist natürlich je nach Steuerklasse und Familienstand unterschiedlich, nehmen wir überschläglich bei einem Gewinn von ca. 60.000 € eine Steuer ab etwa 12.000 € beispielhaft an. Lassen wir nun noch Jahres-Boni und Tantieme der Einfachheit halber unberücksichtigt.

Gewerbesteuer ist ebenfalls aus dem Gewinn heraus zu leisten. Selbst dann, wenn kein Gewinn ausgewiesen sein sollte, könnte Gewerbesteuer anfallen. Die Höhe ergibt sich aus der Erhebung der Gemeinde. Gehen wir hier exemplarisch einmal von 4.000 € Gewerbesteuer aus, um eine verständliche Kalkulation aufstellen zu können.

Schlussendlich sollten für die Rücklagen noch 5% vom Gewinn verbleiben. Nun addieren wir: Kein Boni, keine Tantieme, 12.000 € EK-Steuer, 4.000 € Gewerbesteuer, 6.000 € Tilgung, 24.000 € Entnahmen, 8.000 € Anteile, 3.000 € Rücklagen sind hier fast 60.000 € Gewinn. Die Frage stellt sich: Wie viele kleine Betriebe schaffen diesen Gewinn – bei aufgezeigter Verwendung?