
Mietet ein Gewerbetreibender bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter an und wären diese seinem Anlagevermögen zuzurechnen, wenn er sie erworben hätte, werden die Aufwendungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags zum Teil wieder hinzugerechnet, wenn sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg gehören bei einem Filmproduktionsunternehmen Räumlichkeiten, technische Ausstattung, Requisiten, Kostüme, Beleuchtungsgeräte, Lampen etc. zum Anlagevermögen. Dies gilt auch dann, wenn jeder Film an einem anderen Drehort mit unterschiedlicher technischer Ausrüstung, anderen Requisiten und Kostümen gedreht wird. Dass die angemieteten Gegenstände und Kulissen jeweils nur für einen Film genutzt werden und deshalb keinen Wert für andere Filme des Unternehmens haben, schließe eine Hinzurechnung nicht aus.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.