Bei einem Gewerbe geht man regelmäßig einer bestimmten Tätigkeit nach, um Gewinne zu erzielen. Allerdings fallen die sogenannten „freien Berufe“ wie Rechtsanwälte, Architekten oder Ärzte nicht unter diese Definition. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine bestimmte Rechtsform, etwa eine GmbH, gewählt wird. Sobald die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird, muss das Gewerbe angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb, der bereits besteht, übernommen oder verändert wird.
Das Gewerbe wird beim zuständigen Gewerbeamt der Kommune angemeldet. Das befindet sich entweder im Rathaus oder beim Ordnungsamt. Dort kann man persönlich erscheinen, um die Anmeldung durchzuführen. Das kann man aber auch schriftlich oder über das Internet tun. Ist die Anmeldung erfolgreich, erhält man für sein Gewerbe einen Gewerbeschein.
Um sein Gewerbe anzumelden, benötigt man bestimmte Unterlagen. Dazu gehören unter anderem der Reisepass oder der Personalausweis. Wer aus einem Land stammt, das nicht zur Europäischen Union gehört, muss außerdem eine Aufenthaltsgenehmigung vorlegen. Dort muss vermerkt sein, dass man zum Betreiben eines Gewerbes über die Berechtigung verfügt. Wenn ein Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist, muss der Nachweis notariell beglaubigt hinzugefügt werden.
Es gibt bestimmte Branchen, für die besondere Regelungen gelten. Dazu gehören Gastronomie, Reiseunternehmen oder der Handel mit gefährlichen Gütern. Besondere Regelungen gibt es auch für Taxiunternehmen, handwerkliche Betriebe und Fahrschulen. Welche Voraussetzungen zusätzlich erfüllt werden müssen, ist der Gewerbeordnung zu entnehmen.
Nach der Anmeldung des Gewerbes werden verschiedene Behörden darüber in Kenntnis gesetzt. Dazu gehören die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Krankenkasse, das statistische Landesamt, das Steueramt und die Bundesagentur für Arbeit. In manchen Fällen wird auch das Bauamt unterrichtet. Außerdem erfolgt eine Aufnahme des Betriebs in das Gewerberegister.
Wer ein Gewerbe anmelden will, muss einige Voraussetzungen mitbringen. Der Gewerbetreibende muss persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, indem der Anmeldung ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug des Gewerbezentralregisters und eine Bescheinigung des Finanzamts, das die Unbedenklichkeit bescheinigt, beigelegt werden. Dann müssen noch die sachlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden, etwa durch das Vorhandensein der notwendigen Räumlichkeiten. Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis der fachlichen Voraussetzung in Form eines Abschlusszeugnisses.
Beim Beantragen eines Gewerbescheins muss eine Gebühr entrichtet werden, die sich von Kommune zu Kommune unterscheidet. Normalerweise liegt die Bearbeitungsgebühr zwischen 20 und 40 Euro.
Weitere Informationen unter:
http://www.experto.de/b2b/existenzgruendung/startup/gewerbeanmeldung-wie-sie-einen-gewerbeschein-beantragen.html