Paragraphen und Logik
Zitate:
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit
1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.
§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen dem §1 und dem §4 und dem § 4a.
Ich verstehe nicht die Logik der Gesetzgebung. Ich verstehe nicht, wie ein Gesetzt das Tiere schützen soll, gleichzeitig das Töten regeln darf.
Dann könnte ich ja weiter fragen.
Für Menschen haben wir diese Grundrechte im Grundgesetz.
Die Grundrechte
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Jetzt könnte ich aber folgendes schreiben, wenn ich der Logik des Tierschutzgesetzes folgte:
Art 3
Töten von Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen:
Art4
(1) Ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will, darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung von Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürgern, die Tiere ermorden wollen, ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will, töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will, zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will, in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will, betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will, in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will,, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(2) Für das Schlachten von Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen, gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Menschenversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen vereinbar ist, das Töten von Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit
1.
nach Satz 2 gezüchtete Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tierschlachtern, Jägern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.
§ 4a
(1) Ein Ein Tierschlachter, ein Jäger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein Bürger, der Tiere ermorden will darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tierschlachter, Jäger, Politiker, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, Bürger, die Tiere ermorden wollen untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
Dann müssten also alle diese Aussagen gleiche rechtliche Gültigkeit besitzen.
Lesen sie auch die www.Veganpartei.de.
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