Die neue gesetzliche Regelung ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten und beinhaltet für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Handelsgeschäfte im Wesentlichen folgende Änderungen:
a) Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten
öffentlicher Stellen sind innerhalb von 30 Tagen, in Ausnahmefällen innerhalb von
60 Tagen zu zahlen;
b) in der freien Wirtschaft müssen Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb von 60
Tagen zahlen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas Abweichendes vertraglich
vereinbart, ohne den Vertragspartner zu benachteiligen;
c) der gesetzliche Verzugszinssatz für Handelsgeschäfte zwischen Unternehmern
wird von 8- auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht; der
Verzugszins gegenüber Verbrauchern bleibt demgegenüber mit 5-Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz unverändert;
d) Unternehmen sind automatisch berechtigt, neben den Verzugszinsen einen
pauschalen Betrag von 40,00 als Entschädigung für Beitreibungskosten zu
fordern, auch wenn es sich bei der rückständigen Forderung lediglich um eine
Abschlags- oder Ratenzahlung handelt. Auf Kosten der Rechtsverfolgung ist diese
Beitreibungspauschale anzurechnen.
Fazit:
Die von der Richtlinie gewollte Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist gut gemeint, aber in der Umsetzung misslungen. Gegenüber öffentlichen Auftraggebern bleibt es grundsätzlich bei der derzeitigen gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, nach deren Ablauf automatisch Verzug mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen eintritt. In der freien Wirtschaft tritt dieser Verzug nach der Neuregelung nunmehr erst nach 60 Tagen ein, eine insgesamt mittelstandsfeindliche Regelung, sofern es für die betroffenen Unternehmen schwierig werden wird, abweichende vertragliche Regelungen mit ihren Kunden zu vereinbaren. Was heute noch kraft Gesetzes gilt, nämlich Zahlungsverzug nach 30 Tagen, muss also zukünftig ausdrücklich mit den Kunden vereinbart werden. Die Neuregelung führt damit das eigentliche Ziel der Richtlinie, nämlich die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und damit die Steigerung der Liquidität des Mittelstandes ad absurdum.