
Essen – Über die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zum Minijob, insbesondere zur Erhöhung der Vergütung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert bereits berichtet. „Soweit die geringfügig Beschäftigten nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, haben sie Anspruch auf alle tarifvertraglich geregelten Leistungen einschließlich der tariflichen Vergütung“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner zum tariflich vereinbarten Mindestlohn.
„Der TVöD ist jedoch nur dann zwingend anzuwenden, wenn auch die geringfügig Beschäftigten tarifgebunden sind gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 TVG“, erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „Da diese Gruppe von Arbeitnehmern häufig nicht gewerkschaftlich organisiert ist, stellt sich die Frage, ob auch mit diesen Arbeitnehmern die Geltung des TVöD dann arbeitsvertraglich zu vereinbaren ist“. Dabei ist das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten. Wenn der Arbeitgeber den TVöD im Betrieb durch vertragliche Regelung einheitlich ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer anwendet, so muss er dies auch gegenüber den geringfügig Beschäftigten einhalten, weil er sie sonst sachgrundlos benachteiligen würde.
In Deutschland gibt es seit 2015 einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Seit Oktober 2022 liegt er bei 12 Euro je Stunde. Außerdem gelten für eine Reihe von Wirtschaftszweigen branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die zum Teil deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Tarifvertraglich vereinbarte allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne gibt es in Deutschland aktuell für zwölf Branchen. Die meisten liegen deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn.