Geplante Kürzung des Gründungszuschusses wird im Bundesrat abgesegnet

Nach Informationen der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundesrats stimmte der Bundesrat am 25.11.2011 dem umstrittenen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zu. Das Gesetz war zuvor in der letzten Sitzung des Bundesrats am 14. Oktober 2011 in das Vermittlungsverfahren verwiesen worden. Das Gesetz hatte aus damaliger Sicht der Länder „… der Ãœberarbeitung und Verbesserung vor allem im Bereich des Gründungszuschusses, der Einstiegsqualifizierung und des Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer“ bedurft.

Hinsichtlich des Gründungszuschusses ergeben sich nach dem neuen Gesetz drastische Einschnitte beim Gründungszuschuss für arbeitslose Existenzgründerinnen und -gründer. Einschneidend ist die Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung, d. h. der Rechtsanspruch auf den Zuschuss entfällt. Hinzu kommt, dass Antragsteller zukünftig eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) nachweisen müssen. Das bedeutet, dass man schneller als bisher in die Selbständigkeit starten muss. Schließlich verkürzt sich die Bezugsdauer für den Gründungszuschuss + 300,00 EUR Sozialversicherungspauschale von 9 auf 6 Monate. Dafür verlängert sich die nachfolgende Zahlung der 300,- EUR Sozialversicherungspauschale von 6 auf 9 Monate. Die Gesamtförderdauer bleibt also in der Regel gleich, jedoch entfallen 3 Monate Gründungszuschuss.

Das neue Gesetz greift kurze Zeit nach seiner Verkündigung durch den Bundespräsidenten, was voraussichtlich in der ersten Dezemberhälfte der Fall sein dürfte. Je nach Bearbeitungsdauer ist auch erst ein Inkrafttreten ab 1. Januar 2012 möglich. Gründungswillige sollten ihren Antrag daher unbedingt vorher einreichen, um die Leistungen nach dem alten Gesetz zu erhalten.

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