Güter werden tagtäglich auf den unterschiedlichsten Wegen befördert. Ganz gleich, ob die Waren ihren Endpunkt über die Schiene, die Straße oder über das Wasser erreichen, der Unternehmer trägt die Verantwortung. Ein besonderes Augenmerk unterliegt dem Gefahrgut. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu engagieren. Allerdings gibt es Ausnahmen! In welchen Fällen ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist, beantwortet dieser Beitrag.
Die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten
Bei der Beförderung von Gefahrgut stellen sich Unternehmer oft die Frage, welche Regelungen hinsichtlich eines Gefahrgutbeauftragten vorherrschen. Um diese Fragestellung zusammenhängend beantworten zu können, ist es wichtig, die Aufgaben eines Beauftragten für Gefahrgut zu kennen. Die Sicherung von sämtlichen zu transportierenden Gütern, die Gefahrstoffe beinhalten, stellt die Hauptaufgabe dar. Zudem ist der Beauftragte der erste Ansprechpartner, wenn es im Unternehmen Fragen zum Gefahrgutrecht gibt und auf welche Weise dieses umzusetzen ist. Ein Gefahrgutbeauftragter muss dabei nicht zwangsläufig dem Unternehmen angehören. Ein externer Gefahrgutbeauftragter kann ebenso zur Überwachung der Transporte beauftragt werden.
Die rechtlichen Grundlagen zur Gefahrengüterbeförderung
Die rechtlichen Grundlagen zur Beauftragung eines Gefahrgutbeauftragten ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung geregelt. Diese wird auch als „GbV“ bezeichnet. Bereits im ersten Paragrafen wird deutlich, dass jeder Unternehmer, der die Beförderung von Gefahrengütern beauftragt, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen hat. Für den gewählten Transportweg gelten keine Ausnahmen. Es ist gleich, ob das Gefahrgut über die Schiene, dem Wasser, oder dem Klassiker, der Straße transportiert wird. Ein externer Gefahrgutbeauftragter ist allerdings nicht nur für den sicheren Transport von gefährlichen Gütern zuständig. Vielmehr gilt es, den gesamten logistischen Weg zu begleiten.
Von Ausnahmen profitieren
In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung finden Unternehmer einige Ausnahmen von der Regel. Dazu ist es erforderlich, bestimmte Grenzen genauestens einzuhalten. Denn nur in diesem Fall kann auf die Bestellung des Beauftragten für gefährliche Güter verzichtet werden.
Sobald Unternehmer Waren versenden, welche freigestellt sind, benötigen sie keinen Gefahrgutbeauftragten. Dies gilt vor allem für ADN, ADR, IMDG und RID. Ist der Unternehmer lediglich vom Absender zum Transport beauftragt worden, entfällt die Bestellung ebenfalls. Allerdings darf in einem Jahr die Nettohöchstgrenze von 50 Tonnen an gefährlichen Gütern nicht überschritten werden. Im umgekehrten Fall ist die Ausnahmeregelung ebenso anzuwenden, nämlich dann, wenn der Unternehmer die Gefahrengüter lediglich entlädt. Für die Beförderung von radioaktiven Gütern gilt diese Ausnahme aber nicht.
Ein externer Gefahrgutbeauftragter ist weiter nicht erforderlich, wenn der Unternehmer nur solche Waren versendet, die der freigestellten Mengenregelung unterliegen. Diese finden sich in der sogenannten „1000-Punkte-Regelung“. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer nicht der Versender des Gefahrgutes ist, sondern nur als Empfänger auftritt oder lediglich das Verpackungsmaterial produziert. Sollte der Unternehmer eine andere gewichtige Aufgabe wie beispielsweise als Schiffsführer oder Fahrzeugführer wahrnehmen, entfällt die Erforderlichkeit eines Gefahrgutbeauftragen ebenfalls.
Ein externer Gefahrgutbeauftragter ist ebenfalls nicht zu bestellen, wenn es dem Unternehmer mit entsprechender Qualifikation möglich ist, diesen Aufgabenbereich selbst zu übernehmen.
Sicherheit hat Vorrang
Jeder Unternehmer muss sich seiner Pflichten bewusst sein, wenn es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt. Ein Gefahrgutbeauftragter kennt nicht nur die rechtlichen Grundlagen eines Gefahrguttransports, sondern ist für die Umsetzung der Vorschriften unabdinglich. Nicht nur die Beförderung unterliegt der Vorschrift, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Bereits das Verpacken und Beladen, aber auch der Beförderungsauftrag löst die Pflicht zum Beauftragten aus. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung kennt einige Ausnahmen, deren Grenzen unbedingt einzuhalten sind. Sind sich Unternehmer nicht sicher, ob ein Gefahrgutbeauftragter notwendig ist, hilft ein Blick in die Verordnung oder die Kontaktaufnahme zur staatlichen Institution.