GAMEplaces BUSINESS & LEGAL im Mai: Arbeiten in der Gamesbranche

GAMEplaces BUSINESS & LEGAL im Mai: Arbeiten in der Gamesbranche
 

Frankfurt am Main, 2. Mai 2013 – In der gesamten Kreativwirtschaft ist es üblich, Teams projektbezogen zusammenzustellen. Auch in der Gamesbranche sind befristete Vertragsverhältnisse zwischen Entwicklungsstudios und Kreativen gängige Praxis. Allerdings sind die arbeitsrechtlichen Grenzen zwischen einer – wenn auch befristeten – sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer freien Mitarbeit fließend. Bei der Vertragsgestaltung mit Freelancern gilt es daher, das Risiko einer Scheinselbständigkeit im Auge zu behalten. Die rechtssichere Einschätzung fällt in der Praxis häufig schwer. In seinem Vortrag –Arbeiten in der Gamesbranche– gibt Christian Hoppenstedt am 16. Mai einen Ãœberblick über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und der Rechtssprechung. Ergänzend erläutert er typische Klauseln in Verträgen mit Kreativen, zum Beispiel bezüglich Befristungen, Nutzungsrechten und Geheimhaltung.

Aus Perspektive der Arbeitgeber sprechen viele Gründe, nicht zuletzt finanzielle, für die Zusammenarbeit mit Freelancern. Auch vielen Kreativen, die großen Wert darauf legen ungebunden zu sein, kommt dieses Modell entgegen. Dennoch: Als Freelancer dürfen sie nur dann beschäftigt werden, wenn bestimmte arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kriterien erfüllt sind. Selbständigkeit hängt dabei nicht, wie häufig vermutet, allein von der Anzahl der Auftraggeber ab, sondern ist für das jeweilige Vertragsverhältnis einzeln zu beurteilen. Maßgeblich ist die Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit, insbesondere der Umfang der Weisungsgebundenheit und der Grad der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Auch die weit verbreitete Annahme, das Risiko liege allein beim Arbeitgeber, sei falsch, so Hoppenstedt. Zwar haftet der Auftraggeber eines nicht angemeldeten Scheinselbständigen bis zu vier Jahre rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge inklusive Arbeitnehmeranteil – bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre; doch auch der Freelancer ist für die Arbeitnehmeranteile bis zu drei Monate in der Haftung. „Arbeitgeber können ihr Risiko minimieren, indem sie sich einen Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) vorlegen lassen. Andernfalls bleibt ihnen noch die Möglichkeit eines so genannten Statusfeststellungsverfahrens“, sagt Hoppenstedt. Kreativen, die freiberuflich in der Gamesbranche arbeiten, empfiehlt er, eine Mitgliedschaft in der KSK anzustreben.

Christian Hoppenstedt ist Medienanwalt und Gründungspartner der Kanzlei HOPPENSTEDT RECHTSANWÄLTE in Frankfurt am Main. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Urheber-, Lizenzvertrags- und Wettbewerbsrecht. Als Experte in den Bereichen Film, Games, Werbung und Musik berät er sowohl Unternehmen als auch Kreative und veröffentlicht zu aktuellen Rechtsthemen. Außerdem hält er Vorträge und Workshops und doziert an der ifs Internationale Filmschule Köln. Als Mitinitiator des m2 MedienMittwoch und Vorstandsmitglied des gamearea-FRM e.V engagiert er sich ehrenamtlich für den Medienstandort Rhein-Main.

GAMEplaces BUSINESS & LEGAL am Donnerstag, 16.05.2013
Christian Hoppenstedt: –Arbeiten in der Gamesbranche–
Ort: IHK Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
Zeit: von 8.00 bis 10.00 Uhr
Mehr Infos & Anmeldung: www.gameplaces.de
Nach vorheriger Anmeldung ist die Teilnahme kostenlos

Bildrechte: GAMEplaces

Weitere Informationen unter:
http://www.gameplaces.de