
Viele der Franchise-Nehmer werden bei Vertragsabschluss ungenügend über ihr Widerrufsrecht informiert bzw. oder versäumen es die Vertragsbedingungen ausreichend zu prüfen. Läuft die Belehrung ordnungsgemäß ab, kann der Franchise-Nehmer im Zeitraum einer zwei-wöchigen Frist den Franchise-Vertrag widerrufen. Dennoch kommt es nicht selten vor, dass diese ausführliche Belehrung nicht ausreichend oder auch gar nicht durchgeführt wird. Sobald dieser Fall eintritt, gilt seit dem 13. Juni 2014 die Regelung, dass die bestehende neue Widerrufbelehrung eine Verjährungsfrist von einem Jahr und 14 Tagen besitzt.
Des Weiteren ist zu klären, welche Bedingungen gegeben sein müssen, damit der Franchise-Geber verpflichtet ist, den künftigen Franchise-Nehmer über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren. Zum einen unterliegt der Franchise-Nehmer einer Bezugsbindung, damit ist gemeint, dass wenn dieser zum erneuten Bezug von Waren verpflichtet ist. Zusätzlich würde auch eine mittelbare Bezugsverpflichtung greifen. Das bezieht sich in erster Linie auf den Bezug von Dritten bspw. Werbematerial. Und zum anderen ist der Franchise-Nehmer Existenzgründer, wobei die Summe der Investitionen von 75.000 Euro nicht überschritten werden darf.
In dem folgenden Beispiel wird der Sachverhalt genauer beschrieben:
Basierend auf dem aktuellen Urteil liegen zwei wesentliche Fragen zu Grunde. Besteht ein vertragliches Widerrufsrecht auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind? Ist bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht der gleiche Anforderungskatalog gültig, ebenso wie bei der gesetzlich durchgeführten Widerrufbelehrung?