Der Vorstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat auf
seiner Klausurtagung die parlamentarischen Mitwirkungs- und
Kontrollrechte an den Maßnahmen der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) beschlossen. Im Folgenden der
Wortlaut des Beschlusses:
„Beteiligung des Deutschen Bundestags an Maßnahmen der EFSF
Die Staats- und Regierungschefs der Eurozone haben in den
vergangenen Monaten verschiedene Maßnahmen beschlossen, die sowohl zu
einer Erweiterung der effektiven Ausleihkapazität der EFSF führen als
auch ihre Befugnisse – etwa mit der Möglichkeit von Käufen am
Sekundärmarkt – erheblich erweitern sollen.
Wir sind der Auffassung, dass insbesondere mit der Ausweitung der
Befugnisse der EFSF eine Verstärkung der parlamentarischen
Mitwirkungs- und Kontrollrechte einhergehen muss. Dabei gilt es einen
Mittelweg zu finden, der einerseits die Handlungsfähigkeit der EFSF
im operativen Geschäft gewährleistet, anderseits aber eine
angemessene Beteiligung des Deutschen Bundestags bei allen
wesentlichen, insbesondere haushaltsrelevanten Fragen sicherstellt.
Auch mit Blick auf das für den 7. September angekündigte Urteil
des Bundesverfassungsgerichts schlagen wir vor, im Rahmen der
Änderung des „Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen
eines europäischen Stabilisierungsmechanismus“ an der Bedeutung der
jeweiligen Entscheidung orientierte, abgestufte Mitwirkungsrechte des
Bundestags vorzusehen.
1. Vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestags zu Entscheidungen
der EFSF, die zu einer Inanspruchnahme von Gewährleistungen im Rahmen
des StabMechG führen. Kerninstrument der EFSF sind Notmaßnahmen (sog.
„Financial Assistance Facility Agreements“), in deren Rahmen
Hilfskredite, aber auch vorsorgliche Maßnahmen, die Rekapitalisierung
von Finanzinstituten, sowie Anleihekäufe am Primär- und Sekundärmarkt
vereinbart werden können. Beantragt ein Euro-Mitgliedstaat ein
solches Hilfsprogramm, oder sollen andere Maßnahmen beschlossen
werden, die den Bundeshaushalt betreffen können, darf der deutsche
Vertreter in den relevanten Gremien erst dann zustimmen, wenn der
Deutsche Bundestag vorher der Übernahme von Gewährleistungen nach
Artikel 1 StabMechG zustimmt. Stimmt der Deutsche Bundestag nicht zu,
hat der deutsche Vertreter mit Nein zu stimmen.
2. Billigung der operativen Richtlinien der EFSF durch den
Haushaltsausschuss. Die im Rahmenvertrag der EFSF vorgesehenen
Leitlinien („guidelines“) für die konkrete, operative Ausgestaltung
der Anwendung der neuen Instrumente (Vorsorgliches Kreditpro¬gramm,
Rekapitalisierung von Finanzinstituten, Anleihekäufe am Primär- und
Sekundärmarkt) sind vom Haushaltsausschuss zu billigen, bevor der
deutsche Vertreter im Gremium der EFSF diesen zustimmen kann. Der
Entwurf der Leitlinien ist dem Haushaltsausschuss unverzüglich
zuzuleiten, sobald dieser der Bundesregierung vorliegt.
3. Zustimmung des Haushaltsausschusses zu Änderungen an den
Bedingungen für laufende Programme. Werden die Bedingungen für
bereits genehmigte Notmaßnahmen nachträglich angepasst bzw. geändert,
bleibt aber der genehmigte Gewährleistungsrahmen für das jeweilige
Programm unverändert, ist die vorherige Zustimmung des
Haushaltsausschusses erforderlich. Dies betrifft z.B. Änderungen an
der Laufzeit bzw. an der Zinshöhe für bestehende Hilfskredite, aber
auch Anpassungen bei den möglichen Instrumenten einer Notmaßnahme.
4. Zeitnahe und umfassende Information des Haushaltsausschusses zu
allen operativen Entscheidungen der EFSF im Rahmen des jeweiligen
Gewährleistungsrahmens. Der Haushaltsausschuss ist zeitnah und
umfassend über die übernommenen Gewährleistungen und ihre
ordnungsgemäße Verwendung im Rahmen aller Hilfsmaßnahmen der EFSF zu
informieren, z. B., wenn einzelne Tranchen eines Kreditpakets
ausgezahlt werden.“
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