Forderungsmanagement: EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 16. März 2013 in Kraft getreten

Forderungsmanagement: EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 16. März 2013 in Kraft getreten
Rechtsanwalt Arnd Lackner
 

Abweichend von der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung beinhaltet die neue Richtlinie im Wesentlichen folgende Änderungen:

Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten öffentlicher Stellen sind innerhalb von 30, in Ausnahmefällen innerhalb von 60 Tagen zu zahlen;

in der freien Wirtschaft müssen Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen zahlen, es sei denn, es wird ausdrücklich Abweichendes vertraglich vereinbart, ohne den Vertragspartner zu benachteiligen;

sofern es keine abweichende vertragliche Vereinbarung gibt, ist der Zinssatz für den Zeitraum des Zahlungsverzuges der gesamte Satz des anwendbaren Referenzzinssatzes und der Satz der Zinsspanne. Der anwendbare Zinssatz ist der Leitzins der Europäischen Zentralbank. Außerhalb der Eurozone wird der Zinssatz von der Zentralbank des jeweiligen Landes festgelegt. Die Zinsspanne beträgt mindestens 7 Prozentpunkte, wobei die Mitgliedsstaaten berechtigt sind, einen höheren Satz einzufordern. Entsprechend wird der gesetzliche Verzugszinssatz von 8- auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht.

Unternehmen sind automatisch berechtigt, neben den Verzugszinsen einen pauschalen Betrag von 40,00 als Entschädigung für Beitreibungskosten zu fordern, neben der Erstattung aller zusätzlichen angemessenen Beitreibungskosten.

Fazit

Die von der Richtlinie gewollte Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist gut gemeint, aber in der Umsetzung misslungen. Gegenüber öffentlichen Auftraggebern bleibt es grundsätzlich bei der derzeitigen gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, nach deren Ablauf automatisch Verzug mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen eintritt. In der freien Wirtschaft tritt dieser Verzug nach der Neuregelung nunmehr erst nach 60 Tagen ein, eine insgesamt mittelstandsfeindliche Regelung, sofern es für die betroffenen Unternehmen schwierig werden wird, abweichende vertragliche Regelungen mit ihren Kunden zu vereinbaren. Was heute noch kraft Gesetzes gilt, nämlich Zahlungsverzug nach 30 Tagen, muss also zukünftig ausdrücklich mit den Kunden vereinbart werden. Die Neuregelung führt damit das eigentliche Ziel der Richtlinie, nämlich die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und damit die Steigerung der Liquidität des Mittelstandes ad absurdum.

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