Nach wie vor ausständig ist die anhängige verfassungsrechtliche Prüfung des Folterfalles Theiss u.w. seit 2009.
Unter § 283 StGB Foltervorwürfe zu sanktionieren – endgültig gefallen; behördliche Sanktionen welche sich auf Foltervorwürfe beziehen -verfassungsrechtlich unzulässig.
Beschwerdeführer stellten aufgrund jahrelanger Verfolgung von Folteropfern am 6.10.2011 einen Antrag auf Normkontrolle nach Art 140 B-VG zum erweiterten § 283 StGB an den Verfassungsgerichtshof.
Am 20.9.2012 stellte dieser fest, Foltervorwürfe sind keine Verhetzung gegen Behörden. Betroffene dürfen wegen sachlich – dokumentierten Folterbeschwerden nicht mehr staatlich mit Sachwalterschaften, Zwangsdelogierungen, Mindestsicherung, Führerscheinentzug, Gehaltsexekution usw. gegen Foltervorwürfe unter Druck gesetzt oder sanktioniert werden.
Die seit 2009 verfassungsrechtlich strittige Frage in Österreich, ob Folter und Misshandlungen von Justiz und Verwaltung bearbeitet werden müssen, wurde dem Verein Freiheit ohne Folter u.a. auch durch das EU Parlament am 11.10.2012 bestätigt. Folterbeschwerden bei nationalen Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften anzuzeigen – im vollen Umfang zulässig. Das Erheben von Foltervorwürfen, stellt keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung mehr dar.
Weitere Informationen unter:
http://freiheitohnefolter.de/