München, 06.11.2010 – Die Gefährdungsbeurteilung muss jeder Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen. Diese ist oft mit sehr viel Aufwand verbunden. Insbesondere dann, wenn man wenig Erfahrung in diesem Bereich hat. Daher lassen sich viele Unternehmen von externen Fachkräften beraten. Die Möglichkeit Fördergelder für die Beratung im Bereich der Arbeitssicherheit zu beantragen wird oft zu wenig genutzt.
Dabei ist das Verfahren unbürokratisch und einfach. Diese Mittel können oft zu vielfätligen Zwecken beantragt werden. Beispielsweise werden Beratungen bzgl. der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Analysen, umfangreiche Begehungen, Neugestaltung von Arbeitsplätzen usw. genutzt werden. Darüber hinaus werden auch Beratungen im Bereich des betrieblichen Umweltschutz gefördert.