So hatte das Bundespatentgericht am 16.03.2009 (Az.: 27 W (pat) 69/09) darüber zu befinden, ob für die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Werbe- und wirtschaftliche Zwecke (Events); Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen“ „cool“ als Marke eingetragen werden könne.
Laut BPatG ist dies nicht möglich, da „cool“ nicht unterscheidungsfähig im Sinne des § 8 II Nr. 1 MarkenG sei. Grund dafür ist, dass es sich bei „cool“ um ein Wort aus einer geläufigen Fremdsprache handle, bzw „cool“ mittlerweile auch schon als Anpreisung Einzug in die deutsche Sprache gefunden habe.
Basiert eine Wortmarke lediglich auf einem beschreibenden Wort der deutschen oder einer gebräuchlichen Fremdsprache, so wird eine Unterscheidungskraft abgelehnt, die jedoch vorhanden sein muss, um eine Marke anmelden zu können.
Fazit:
Vor jeder Markenanmeldung sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um vergebliche Anmeldekosten beim Deutschen Patent- und Markenamt zu vermeiden, denn diese entstehen auch, wenn die Eintragung der Marke abgelehnt wird.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com