Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FinVermV hat ein Finanzanlagenvermittler auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes
Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2
FinVermV hat der Prüfungsbericht einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und ggf. welche
Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Wortlaut des § 24
Abs. 1 FinVermV ist dabei der Vorgängerregelung des § 16 MaBV nachgebildet; der Pflichtenkatalog der FinVermV für Finanzanlagenvermittler geht deutlich über die bisherigen Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Anlageberatung und -vermittlung von Finanzanlagen hinaus.
Die Abgabefrist für die Vorlage des Prüfberichts 2013 endet am 31.12.14. Finanzanlagenvermittler, die bisher noch keinen Prüfer beauftrag haben, sollten sich kurzfristig um dieses Thema kümmern, damit die Abgabefrist noch eingehalten werden kann.