
Ein Anbieter für Blutzuckermessgeräte hatte den Besuchern seiner Seite angeboten, ihnen Blutzuckermessgeräte zum Testen zur Verfügung zu stellen. Um dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, war eine Registrierung erforderlich, in der der Verbraucher persönliche Daten wie Name und Anschrift angeben musste. Eine Aufklärung des Seitenbetreibers über die Details der Datenerhebung fehlte.
§13 TMG (Telemediengesetz) schreibt eine solche Aufklärung vor. Vor der Nutzung der erhobenen Daten (die Nutzung tritt im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Registrierung ein) muss der Betreiber der Seite Angaben machen über Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Verwendung persönlicher Daten“, und zwar „in allgemein verständlicher Form“.
Dass eine Verletzung dieser Vorschrift datenschutzrechtlich relevant ist, erschließt sich gleich auf den ersten Blick. Nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes ist bei der Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen gem. §§ 4, 4a BDSG erforderlich. Diese setzt ebenfalls voraus, dass der Betroffene zuvor über den Zweck, Art und Umfang der Datennutzung aufgeklärt und über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Daher ist auch aus diesem Grund eine Datenschutzerklärung auf einer Website, auf der personenbezogene Daten erhoben werden, notwendig.
Nicht eindeutig geklärt war bisher die Frage, ob es sich bei einem Verstoß gegen § 13 TMG auch um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt, der seinerseits ebenfalls Abmahnungen von Konkurrenten und Klagen nach sich ziehen kann.
Das Wettbewerbsrecht nennt in § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als Beispiel einer unlauteren (und damit verbotenen) Handlung eine solche, die „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.
Das Kammergericht Berlin hatte sich im Jahr 2011 mit einer ähnlichen Frage beschäftigt: Damals unterließ der Betreiber einer Website die Aufklärung über die Nutzung persönlicher Daten, nachdem er den „Gefällt mir“-Button auf seiner Facebook-Seite eingebunden hatte. Das Kammergericht war der Auffassung, dass §13 TMG keine Vorschrift sei, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung nun die gegenteilige Position vertreten. Die Richter sind der Überzeugung, dass es sich bei § 13 TMG um eine Vorschrift handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer den Markt regelt.
Begründet wurde dies damit, dass der Betreiber einer Internetseite, der dem Datenerhebungsvorgang keine Datenschutzerklärung voran stellt, einen Vorteil dahingehend erlangen könnte, dass seine Website für datenschutzrechtlich unbedenklich gehalten wird.
Es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, das heißt nach Auffassung des OLG Hamburg auch, dass durch ein einheitliches Datenschutzrecht alle Wettbewerber in ihren Aufklärungspflichten gleichgestellt sein müssen. Wer sich dieser Pflicht entzieht, erschleicht sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den sich redlich verhaltenden Mitbewerbern.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg erweitert den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG um eine weitere datenschutzrelevante Vorschrift. Es bleibt abzuwarten, wann und wie der BGH in dieser Frage entscheiden wird. Für aktuelle und zukünftige Betreiber bedeutet dies, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung nun auch in wettbewerbsrechtlicher Sicht rechtlich problematisch ist. Das Urteil sollte überdies zum Anlass genommen werden, zu überprüfen, ob die eigene Website datenschutzrechtlich zu beanstanden ist.
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