Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2011 – XII ZR 45/09 – hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahrs grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat. Zwar verlangt die gesetzliche Neuregelung keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit, so dass auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis zu einer Vollerwerbstätigkeit möglich ist. Allerdings muss der betreuende Elternteil kind- und oder elternbezogene Gründe vortragen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
Fazit: Der betreuende Elternteil muss in einem Unterhaltsverfahren sehr genau vortragen, warum es ihm nicht möglich ist, nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes eine Vollzeitstelle anzunehmen. Kindbezogene Gründe haben hierbei ein besonders starkes Gewicht.