Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Das Fair-Trail-Prinzip gemäß Art. 6 I EMRK gebietet es im Rechtsstreit über einen Verkehrsunfall, dass beide Unfallbeteiligten angehört werden, auch wenn sie gleichzeitig Prozesspartei sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2011, Az. 4 U 355/10)
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
K verlässt mit seinem Kfz Grundstück. Hierbei fährt er über Gehweg zur Straße hin. In diesem Augenblick kollidiert er mit Fahrradfahrer F, welcher den Gehweg verbotswidrig benutzt. Das Landgericht hört nur K an und kommt zur Alleinhaftung von F.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Nach § 141 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob die Anhörung einer Partei oder beider Parteien erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung muss das Gericht aber Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtkonvention) beachten. Hier ist das Fair-Trial-Prinzip verankert. Jede Partei hat Anspruch auf ein faires Verfahren. Dazu gehört es im Unfallprozess auch, grundsätzlich beide Beteiligten anzuhören. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Anknüpfungstatsachen für ein verkehrsanalytisches Gutachten vorhanden sind.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Bei der Vorbereitung eines Rechtsstreits über einen Verkehrsunfall ist es Aufgabe des Rechtsberaters, die Rolle des Unfallbeteiligten, welcher auf Seiten des Mandanten steht, zu beachten. Auf die Anhörung dieses Unfallbeteiligten ist hinzuwirken“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.