Europäisches Patentamt bestätigt die Nicht-Patentierbarkeit von biologischen Verfahren in der Pflanzenzüchtung

Im Dezember 2010 sorgte das Europäische
Patentamt (EPA) mit seiner Entscheidung über das so genannte
„Brokkoli-Patent“ nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der
breiten Öffentlichkeit für große Aufmerksamkeit. Das EPA befand
seinerzeit, dass Patente auf „im Wesentlichen biologische
Züchtungsverfahren“ nicht zulässig sind. Auf Grundlage dieses Urteils
wurde jetzt in einem weiteren Fall diese Nicht-Patentierbarkeit in
einer richtungsweisenden Entscheidung erneut bestätigt.

Im aktuellen Fall geht es um eine Patentanmeldung der Firma
Syngenta zu einem Hybridsystem für Raps, „SafeCross“ genannt. Gegen
diese Patentanmeldung wurde im Frühjahr 2011 seitens der
Norddeutschen Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG (NPZ) Einspruch
eingelegt, die dieses als „MSL“ bezeichnete System bereits seit 1995
mit großem Erfolg weltweit nutzt. Die Einspruchsabteilung des EPA
verkündete am 21. März 2013, dass das strittige Patent in vollem
Umfang widerrufen wird. Das Bedeutende an dieser aktuellen
Entscheidung ist die Breite, mit der der Begriff „Biologische
Verfahren“ ausgelegt wird. Demnach gelten auch
Hybridraps-Züchtungssysteme, bei denen „technische Schritte“ wie eine
Wärmebehandlung durchgeführt werden, als nicht patentierbar.

Die breite Auslegung des Begriffes „im Wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen“ und deren Nicht-Patentierbarkeit
laut Europäischem Patentübereinkommen wird sicherlich auch bei
weiteren Patententscheidungen Anwendung finden. Im Ergebnis können
traditionelle und viele moderne Züchtungsverfahren, in denen
Kreuzung, Selbstung, Selektion und Vermehrung angewendet werden,
nicht patentiert werden.

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Dr. Ferdinand Köhler
Patentanwalt/Patent Attorney
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