
Zwar existiert bereits seit der Schaffung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÃœ) von 1977 ein sogenanntes „Europäisches Patent“, welches durch das Europäische Patentamt (EPA) erteilt wird. Dieses System hat das Anmeldungsverfahren bereits enorm vereinfacht, da der Anmelder lediglich einen einzigen Antrag auf Erteilung eines Patents für beliebig viele Mitgliedstaaten einzureichen braucht, welcher durch das EPA zentral geprüft wird.
Ein wesentlicher Nachteil dieses Systems liegt allerdings darin, dass die Vertragsstaaten eine Übersetzung der Patentschrift in die Amtssprache des jeweiligen Staates vorschreiben dürfen. Die Kosten dieser Übersetzungen können leicht den größten Teil der Gesamtkosten des Patents ausmachen. Das künftige EU-Patent wird dagegen lediglich in Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar sein, so dass der Aufwand für Übersetzungen in andere Amtssprachen der EU entfällt.
Weiterhin zerfällt das derzeitige „europäische Patent“ mit seiner Erteilung in ein „Bündel“ nationaler Patente, welche dem Recht und damit der Rechtsprechung der jeweiligen Vertragsstaaten unterliegen. Dies bedeutet, dass Nichtigkeits- und Verletzungsklagen stets nur für das Gebiet eines Vertragsstaates durchgeführt werden können. Möchte der Patentinhaber also gegen Verletzungshandlungen eines Dritten in mehreren Vertragsstaaten vorgehen, muss er in allen betroffenen Staaten Klage erheben, was mit einem extremen Kostenaufwand verbunden sein kann.
Das neue EU-Patent ermöglicht dagegen die Durchsetzung von Rechten aus oder gegen das einheitliche Patent für alle Staaten, welche dem Abkommen beitreten werden, denn es wird der Rechtsprechung eines einheitlichen europäischen Patentgerichts unterliegen. Abgesehen von dem geringeren Aufwand der Rechtsverfolgung liegt ein wesentlicher Vorteil des neuen Patentgerichts in der Vereinheitlichung der Rechtssprechung und damit der größeren Rechtssicherheit. Denn bislang konnten die Obergerichte der Vertragsstaaten des EPÜ, welche mit der Auslegung eines europäischen Patents befasst waren, durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Zwar gibt das (EPÜ) den Gerichten der Vertragsstaaten verbindliche Auslegungsregeln an die Hand, jedoch können unterschiedliche nationale Rechtstraditionen noch immer zu abweichenden Auffassungen in Bezug auf dasselbe Patent führen.
Fazit:
Das EU-Patent soll die Kosten des Patentschutzes in der EU um bis zu 80% reduzieren und darüber hinaus die Rechtsdurchsetzung erheblich vereinfachen. Wie sich das neue System bewähren wird und welche Auswirkungen es auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas zeitigen wird, darf mit Spannung erwartet werden.
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