Im Herbst 2016 sind mehr als 100 Flüge aufgrund eines
wilden Streiks bei TUIfly ausgefallen oder wurden annulliert. Grund
für den Streik war die Bekanntgabe von Plänen zur Umstrukturierung
der Fluggesellschaft. Daraufhin stieg die krankheitsbedingte
Abwesenheit des Cockpit- und Kabinenpersonals. TUIfly wertete das als
außergewöhnlichen Umstand und verweigerte den betroffenen Passagieren
die Entschädigungszahlung gem. EU-Verordnung 261/2004.Der EuGH hat in
seinem Urteil vom 17.04.2018 nunmehr klar gestellt, dass es sich um
keinen außergewöhnlichen Umstand handelt.
Zwtl.: FairPlane Unternehmenssprecher Prof. Dr. Ronald Schmid:
„Die Entscheidung des EuGH hat die Fluggastrechte für Verbraucher
klar gestärkt und der leider oft gängigen Praxis der Fluglinien,
nämlich sich reflexartig auf außergewöhnliche Umstände zu berufen,
einen Riegel vorgeschoben. Der EuGH stellte fest, dass die
Voraussetzungen für die Einstufung eines Ereignisses als
außergewöhnlicher Umstand bei dem TUIfly Streik eben nicht gegeben
waren: die Risiken eines Streiks wegen Umstrukturierung sind als Teil
der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft zu
betrachten. Es wurde die Beherrschbarkeit des wilden Streiks bejaht,
einerseits war er auf eine firmeninterne Restrukturierung
zurückzuführen und schließlich wurde er durch eine Einigung von
TUIfly mit dem Betriebsrat beendet.“
Zwtl.: Anspruch auf Entschädigung einfach online prüfen
Unter [www.fairplane.de] (http://www.fairplane.de/) können
betroffene Verbraucher mittels Anspruchsrechners in Sekundenschnelle
herausfinden, ob ihnen eine Entschädigungssumme von bis zu 600 Euro
zusteht. Auch nachträglich noch die eigene Flugnummer prüfen lohnt
sich: „Denn FairPlane konnte schon mehr als einmal bei Fällen von
scheinbar höherer Gewalt Ausgleichszahlungen für seine Klienten
erwirken.“, weiß Schmid.
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Alexandra Hawlicek
FairPlane Marketing und Kommunikation
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