EuGH – Setzen von Links zu urheberrechtlich geschützten Werken auf fremden Webseiten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Sachverhalt

Kläger im vorliegenden Verfahren waren Journalisten der schwedischen Zeitung „Göteborgs-Posten“, die urheberrechtlich geschützte Presseartikel verfasst hatten, die sowohl in der Zeitung selbst, als auch auf deren Internetseite veröffentlicht wurden.

Die Beklagte, Betreiberin der Internetseite „Retriever Sverige“, listete auf ihrer Internetseite anklickbare Internetlinks, die den Benutzer zu Artikeln auf anderen Webseiten, u. a. auch zu den Werken der Kläger, weiterleiteten.

Die Kläger, die zunächst Klage beim Gericht in Stockholm erhoben hatten, sahen ihr ausschließliches Recht als Urheber, ihre Werke der Öffentlichkeit zugänglich machen, dadurch verletzt, dass auch die Beklagte ihren Webseitenbesuchern und Kunden ohne Erlaubnis die urheberrechtlichen geschützten Werke der Kläger durch die Verlinkung auf deren Webseite zugänglich gemacht habe.

Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die (bloße) Bereitstellung von Internetlink-Sammlungen, die auf Werke weiterleiten, die auf anderen Webseiten veröffentlicht würden, keine Urheberrechtsverletzung darstellten, da die Beklagte insofern lediglich auf Webseiten hinweise, auf denen für ihre Kunden interessante Werke zu finden seien.

Nachdem zunächst das Gericht in Stockholm die Klage abgewiesen hatte, legten die Kläger Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil beim Rechtsmittelgericht ein. Dieses beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Urteil des EuGH

Der EuGH hatte sich insofern gleich mit vier seitens des Rechtsmittelgerichts vorgelegten Fragen zu befassen.

Zunächst galt es zu beurteilen, ob in dem Bereitstellen der anklickbaren Internetlinks durch die Beklagte eine urheberrechtsverletzende „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates zu sehen ist.

Insofern hat der EuGH festgestellt, dass derjenige, der anklickbare Internetlinks zu Werken Dritter auf seiner Webseite bereithält, seinen Lesern diese Werke zugänglich macht und somit eine „Wiedergabehandlung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Im vorliegenden Fall fehlt es nach Ansicht des EuGH jedoch an einer öffentlichen Wiedergabe.

Dies erfordere nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur, dass die Werke einem unbegrenzten und ziemlich großen Adressatenkreis zur Verfügung gestellt werden, was durch die Bereitstellung des Internetlinks auf der Webseite der Beklagten zwar der Fall sei.

Es müsse jedoch in den Fällen, in denen jemand – wie die Beklagte – fremde Werke durch Verlinkung auf fremde Webseiten im Internet wiedergebe, „berücksichtigt werden, dass in diesen Fällen bereits der Urheber seine Werke im Internet, also nach demselben technischen Verfahren veröffentlicht habe. In diesen Fällen läge eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 jedoch nur vor, wenn die Wiedergabe sich „an ein neues Publikum richte, d. h. an ein Publikum, dass die Inhaber des Urheberrechts (vorliegend die Kläger) nicht hätten erfassen wollen“ im Rahmen der ursprünglichen Wiedergabe (EuGH,C-466/12, Urteil v. 03.02.14, Ziffer 24).

Vorliegend habe die Klägerin die Werke im Rahmen der ursprünglichen Wiedergabe auf der Webseite der Zeitung „Göteborgs-Posten“ jedoch unbeschränkt veröffentlicht, d. h. jedem Besucher der Webseite frei zugänglich gemacht (und nicht z. B. nur den Abonnenten der Zeitung) und damit auch gegenüber denjenigen Besuchern, die durch Anklicken des entsprechenden Links auf der Webseite der Beklagten ohne deren weiteres Zutun auf die Webseite der Zeitung und zu den urheberrechtlich geschützten Werken geleitet wurden.

In diesem Sinne gehörten auch die von der Webseite der Beklagten weitergeleiteten Besucher zu dem öffentlichen Adressatenkreis, demgegenüber die Zeitung die Werke ursprünglich zugänglich machen wollte. Insofern hat die Beklagte durch die Bereitstellung der Links die Werke der Kläger auch nicht gegenüber einem „neuen“ Publikum öffentlich wiedergegeben.

In Bezug auf die zweite vorgelegte Frage urteilte der EuGH, dass anders zu entscheiden sei, wenn die ursprüngliche Wiedergabe der Werke auf der Webseite der Zeitung beispielsweise nur den Abonnenten der Zeitung zugänglich gewesen, also von vorneherein auf einen bestimmten Teil der Öffentlichkeit beschränkt gewesen wäre oder die Werke ursprünglich zwar unbeschränkt öffentlich zugänglich gemacht worden wären, dies aber im Zeitpunkt der Verlinkung nicht mehr der Fall gewesen wäre und eine solche Beschränkung durch die Verlinkung von der Webseite der Beklagten umgangen worden wäre.

Hinsichtlich der dritten Frage des vorlegenden Gerichts vertrat der EuGH die Ansicht, dass es für die Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung im vorliegenden Fall unerheblich sei, ob der Besucher der Webseite der Beklagten nach Anklicken des Links zu dem Eindruck gelange könne, die geschützten Werke würden auf der Webseite der Beklagten erscheinen und nicht auf der Webseite der Zeitung. Maßgeblich sei allein, dass die Werke bereits auf der Webseite der Zeitung unbeschränkt veröffentlicht und damit auch den Besuchern der Webseite der Beklagten zugänglich gemacht wurden.

Bezüglich der vierten vorgelegten Frage stellte der EuGH schließlich fest, dass Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einem Mitgliedstaat verbiete, eine nationale Regelung zu erlassen, die dem Urheberrechtsinhaber weitergehenden Schutz einräume, als in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen, d. h. konkret keine Handlungen als urheberrechtsverletzend definieren darf, die nicht bereits in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 als „öffentliche Wiedergabe“ definiert sind.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH hat sicherlich hohe praktische Relevanz. Denn sehr viele Webseitenbetreiber setzen Links zu fremden, nicht selbstverfassten Inhalten und Informationen, die häufig urheberrechtlich geschützte Werke darstellen, da eine solche Verlinkung enorme Vorteile bietet, erspart sich doch der Betreiber einer Internetseite selbst Arbeit und liefert den Besuchern seiner Seite unter Umständen einen durchaus erheblichen Mehrwert an Information.

Die Entscheidung des EuGH ist vor dem Hintergrund der Schnelligkeit und dem Verbreitungsradius von im Internet veröffentlichten Inhalten nachzuvollziehen. Jedem Urheber muss heute bewusst sein, dass die Veröffentlichung, also die öffentliche Wiedergabe seines Werkes im Internet – ohne Beschränkung auf eine bestimmte eingrenzbare Zielgruppe – zur Folge hat, dass sein Werk auch von jedermann gelesen werden kann und er es damit grundsätzlich jedem Internetnutzer zugänglich macht.

Allerdings hat der EuGH auch klar die Grenzen aufgezeigt, beispielsweise, wenn durch die Verlinkung Beschränkungsmaßnahmen des Urhebers, wie Bezahldienste („Paywalls“), umgangen werden.

Auch sollten die Betreiber von Webseiten mit Linksammlungen in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Inhalte und Werke, auf die sie verlinken, immer noch unbeschränkt öffentlich zugänglich sind oder beispielsweise, wie immer häufiger bei Zeitungen und Verlagen, nach einer bestimmten Zeit nur noch kostenpflichtig über ein Onlinearchiv abrufbar sind.

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