„Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Ãœberwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten“, so der EuGH weiter in seiner kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung.
Die Klägerin, SABAM, ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, ähnlich der deutschen GEMA. Sie vertritt Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke und erteilt u. a. Dritten die Genehmigung zur Verwendung von geschützten Werken.
Die Beklagte, die Netlog NV, ist Betreiberin einer Social-Network-Plattform, ähnlich wie Facebook. Auch hier können sich Nutzer ein Profil anlegen und weitreichend Inhalte einstellen, die – je nach Einstellung – durchaus auch weltweit abrufbar sein können. Natürlich können hier auch Musikstücke hochgeladen und Videos eingestellt werden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin SABAM und argumentiert, unter den hochgeladenen Musikstücken oder Videos seien auch solche aus ihrem Repertoire und sie habe weder zur Veröffentlichung ihre Zustimmung erteilt, noch habe die beklagte Netlog NV hierfür eine Vergütung entrichtet. Netlog NV dürfe daher der breiten Öffentlichkeit solche geschützten Werke nicht zur Verfügung stellen.
Netlog NV wendet hiergegen ein, eine allgemeine Überwachungspflicht bestehe nicht und würde ohnehin gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) verstoßen.
Dem gab der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren recht.
Die Einführung eines Filtersystems würde bedeuten, dass Hosting-Anbieter wie hier die Netlog NV, aus allen von den Nutzern eingestellten Dateien, möglicherweise rechtsverletzende Dateien ermitteln und sperren müssten. Dies würde jedoch zu einer unzulässigen aktiven Beobachtung aller von den Nutzern eingestellten und gespeicherten Dateien führen.
Der EuGH wies darüber hinaus darauf hin, dass eine solche allgemeine Überwachung auch die Grundrechte der Nutzer beeinträchtigen würde. Gerade das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und auf den freien Empfang oder die freie Sendung von Informationen sei aber durch die EU-Grundrechts-Charta geschützt.
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