Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 21. Juni
2019 – 4 O 753/18 – die HTB Hanseatische Fondstreuhand GmbH zur
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 29.000,00 Euro nebst
Zinsen verurteilt (nicht rechtskräftig). Die Beklagte hafte als
Gründungs- und Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz aus
Prospekthaftung im weiteren Sinne. Soweit ersichtlich, handelt es
sich um das erste Prospekthaftungsurteil zur HTB Zehnte Hanseatische
Schiffsfonds.
Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte sich im Mai
2008 an der HTB Zehnte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG mit
30.000,00 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio beteiligt. Es handelt sich um
einen geschlossenen Fonds, der in Zweitmarktbeteiligungen und
Direktinvestitionen im Schifffahrtsbereich investieren sollte. An
Ausschüttungen hatte die Klägerin 2.375,00 Euro erhalten.
„Mit der Klage haben wir umfangreiche Prospektfehler dargelegt“,
sagt Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. Die 4. Zivilkammer
des Landgerichts folgte der Auffassung von HAHN, dass der
Emissionsprospekt der HTB Zehnte Hanseatische Schiffsfonds
unvollständig und fehlerhaft ist. Der Prospekt suggeriere – so das
Gericht – mit den Angaben zu den zu erwartenden Kapitalrückflüssen
eine hohe Planungssicherheit und entwerte auf diese Weise die darin
enthaltenen Risikohinweise, so dass ein irreführender Gesamteindruck
erzeugt werde. Aufgrund des Gesamteindrucks werde die aufgrund der
hohen Volatilität des Schiffscharter- und des darauf beruhenden
Beteiligungsmarktes tatsächlich geringe Planungssicherheit der
Kapitalanlage verharmlost. Dies widerspreche dem Gebot, dass dem
Anleger ein zutreffendes Bild über die Anlage vermittelt und er
verständlich und vollständig aufgeklärt werden muss.
„Das Urteil hat grundlegende Bedeutung, da gerade auch bei
Zweitmarktfonds häufig mit zu optimistischen und unrealistischen
Annahmen geworben wird“, erläutert Anwältin Brockmann weiter. Für die
Anleger ist allerdings zu beachten, dass Schadensersatzansprüche
spätestens nach 10 Jahren verjähren und hierbei die Zeichnung der
Beteiligung für den Fristbeginn maßgeblich ist.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell